Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlten Mindesturlaub zum Zwecke der Erholung gemäß § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Häufig stehen Arbeitnehmern durch Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag sogar noch mehr Urlaubstage zu. Doch was passiert mit dem Urlaub während des Mutterschutzes und der Elternzeit? Die Antwort: Es kommt auf das Verhalten des Arbeitgebers an.
In der Elternzeit erlauben die gesetzlichen Regelungen den Eltern, für bis zu drei Jahren gar nicht oder in Teilzeit zu arbeiten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit also nicht völlig ruhen lassen, vielmehr steht ihnen ein Anspruch auf Teilzeitarbeit in der Elternzeit zu. Im Voraus und bei der Durchführung der Elternteilzeit gilt es jedoch Einiges zu beachten. Wir haben für Sie das Wichtigste zusammengefasst.
Die Geburt des eigenen Kindes ist einer der schönsten Momente im Leben. Doch haben Sie ein Recht auf Sonderurlaub dafür?
Wir beginnen unserer Reihe zu den verschiedenen Fällen des besonderen Kündigungsschutzes mit dem Kündigungsschutz für Schwangere.
Entsteht der Urlaubsanspruch während Elternzeit und Mutterschutz?
Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) haben Eltern in den ersten Lebensjahren ihres Kindes Anspruch auf Elternzeit. Die Elternzeit kann vom Arbeitgeber auch nicht abgelehnt werden. Sie gilt als wirksam genommen, wenn sie mit einem form- und fristgerechten Schreiben des Arbeitnehmers beantragt wurde.
Sonderkündungsschutz ist vielfältig und über zahlreiche Gesetzte verstreut. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Punkte, worauf es ankommt und was Sie beachten müssen.
Wenn Vater oder Mutter die Elternzeit in Anspruch nehmen, besteht ein gesetzlicher Kündigungsschutz. Dies ist explizit in § 18 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) geregelt. Allerdings gibt es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einige Einzelheiten zu beachten. Das sind insbesondere Fristen, die eingehalten werden müssen. Aber auch die allgemeinen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Elternzeit müssen gegeben sein, damit der Kündigungsschutz besteht. Außerdem hat der Arbeitgeber in besonderen Ausnahmefällen das Recht, auch während der Elternzeit eine Kündigung auszusprechen.
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, der sich in der Elternzeit befindet, grundsätzlich nicht kündigen (§ 18 BEEG). Nur in besonderen Fällen kann eine Kündigung auch während der Elternzeit ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. Eine solche Kündigung setzt die Zulässigkeitserklärung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde voraus. Das ist in Bayern das Gewerbeaufsichtsamt.
Die Präklusionswirkung des Ablehnungsschreibens. Nach § 15 Abs. 7 BEEG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Elternteilzeit. Der Arbeitgeber kann einen Antrag jedoch ablehnen, wenn diesem „dringende betriebliche Gründe“ entgegenstehen. Diese Gründe müssen im Ablehnungsschreiben explizit aufgeführt werden – und nur auf diese darf sich der Arbeitgeber in einem späteren Prozess berufen. Er darf keine weiteren Argumente nachschieben. Dies hat das BAG in einem neuen Urteil klargestellt.