Wann ist Elternteilzeit zulässig?

Das Recht des Arbeitnehmers auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit ergibt sich aus Art. 15 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Dabei darf der Arbeitnehmer während der Elternzeit in einem Umfang von mindestens 15 Wochenstunden, aber nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Die Teilerwerbstätigkeit ist nicht nur beim eigenen Arbeitgeber denkbar, sondern auch bei einem fremden Arbeitgeber oder als selbstständige Tätigkeit.

Teilzeit beim bisherigen Arbeitgeber              

Möchten Sie während der Elternzeit Ihre bisherige Beschäftigung in Teilzeitarbeit ausüben, sieht das Gesetz ein zweistufiges Verfahren vor. Ausgangspunkt ist, dass Sie mit Ihrem Arbeitgeber zunächst nach § 15 Abs. 5 BEEG versuchen, eine einvernehmliche Lösung für Ihren Teilzeitwunsch zu finden. Ist dies nicht möglich, müssen Sie das einseitige förmliche Verfahren nach Art. 15 Abs. 7 BEEG einleiten um den Anspruch auf Arbeitszeitverringerung durchzusetzen. Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitszeitverringerung ist allerdings, dass Sie

  • in einem Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten tätig sind,
  • seit mindestens 6 Monaten im Betrieb arbeiten,
  • Ihre Arbeitszeit auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden reduzieren wollen ,
  • den Anspruch dem Arbeitgeber rechtzeitig, also mindestens 7 Wochen vor Beginn der Teilzeit schriftlich mitteilen und
  • dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Sollten Sie in einem Betrieb mit höchstens 15 Beschäftigten arbeiten, müssen Sie sich über die Teilzeitarbeit einigen. Einen durchsetzbaren Anspruch auf Teilzeitarbeit in der Elternzeit haben Sie dann nicht. Das Gleiche gilt, wenn Sie weniger als 15 Wochenstunden arbeiten wollen.

Sie können natürlich auch ohne vorherige Gespräche einfach sofort einen Antrag auf Teilzeitarbeit in Elternzeit stellen.

Ablehnung der Teilzeit nur in Ausnahmefällen möglich

                               Lehnt der Arbeitgeber Ihren förmlichen Antrag auf Arbeitszeitverringerung innerhalb der maßgeblichen Frist von 4 Wochen ab, muss dies schriftlich unter Angabe von Gründen erfolgen, (vgl. Art. 15 Abs. 7 S. 4 BEEG). Anders als bei der Teilzeit nach der Elternzeit kann der Arbeitgeber den Antrag nach Art. 15 Abs. 7 Nr. 4 BEEG nur in Ausnahmefällen ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe dies erfordern. Es muss also ein betrieblicher Grund von besonderem Gewicht vorliegen. Die Annahme eines solchen ist gerichtlich überprüfbar und wird restriktiv gehandhabt. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass ein zwingendes betriebliches Hindernis der Arbeitszeitverringerung entgegensteht. Bloße Störungen im Betriebsablauf reichen nicht.

Fehlende Ersatzkraft

In der Rechtsprechung wird ein dringender betrieblicher Grund bejaht, wenn geeignete Teilzeitkräfte zur Abdeckung der vorherigen Stelle fehlen. Das heißt, der Arbeitgeber findet trotz ernsthafter Bemühungen keine geeignete Teilzeitkraft zur Ergänzung Ihrer Teilzeitstelle. Die Anforderungen sind äußerst streng. So muss der Arbeitgeber nachweisen, dass auch innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen, wie die Aufstockung von anderen Teilzeitkräften, erfolglos blieben.

Fehlender Beschäftigungsbedarf

Ein weiter dringender betrieblicher Grund liegt vor, wenn eine Beschäftigungsmöglichkeit fehlt, also wenn nicht ausreichend genug geeignete Stellen zur Verfügung stehen, um den Arbeitnehmer in Teilzeitarbeit in der Elternzeit beschäftigen zu können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitgeber bereits eine befristete Teilzeitvertretung als Ersatz eingestellt hat, sodass die begehrte Stelle nicht mehr zur Verfügung steht. Es muss also weiterhin ein Beschäftigungsbedarf bestehen. Wenn Sie aber bereits frühzeitig Ihre Rückkehr aus der Elternzeit anmelden, um zu einem bestimmten Stundensatz in Teilzeitarbeit anzufangen, kann sich der Arbeitgeber in der Regel nicht darauf berufen. Daher empfiehlt es sich eigentlich, dass Sie die Teilzeit in Elternzeit schon gleichzeitig mit dem Antrag auf Elternzeit stellen. Dann kann die Teilzeit vom Arbeitgeber in der Praxis kaum noch wirksam abgelehnt werden.

Fehlende Reaktion des Arbeitgebers

Sollte der Arbeitgeber auf den förmlichen Antrag innerhalb der dafür maßgeblichen Frist von regelmäßig vier Wochen untätig bleiben, gilt dessen Zustimmung automatisch als erteilt. Maßgeblich dafür sind Ihre beantragten Konditionen. Die Arbeitszeit wird somit in dem Umfang und der Verteilung festgelegt, wie Sie sie beantragt hatten.

Elternteilzeit beim neuen Arbeitgeber

Sie können während der Elternzeit auch bei einem anderen oder neuen Arbeitgeber oder selbstständig in Teilzeit arbeiten. Voraussetzung dafür ist jedoch die Zustimmung des alten Arbeitgebers. Ihr Antrag muss keine bestimmte Form haben, sollte Ihre neue Tätigkeit aber kurz beschreiben. Der Arbeitgeber kann seine Zustimmung nur schriftlich innerhalb von 4 Wochen verweigern und dies wiederrum nur aus dringenden betrieblichen Gründen.

Wann und wie muss ein Antrag auf Teilzeit gestellt werden? Was ist zu raten?

Der förmliche Antrag auf Arbeitszeitverringerung muss schriftlich mindestens sieben Wochen vor Beginn der Teilzeit eingereicht werden. Sie sollten den Antrag idealweise bereits mit Beantragung der Elternzeit stellen, können ihn aber auch später noch nachholen. Doch nur wenn Sie frühestmöglich den Antrag stellen, können Sie verhindern, dass Ihr Arbeitgeber eine Elternzeitvertretung anstellt und sich anschließend auf den Wegfall der Arbeitsstelle als dringenden betrieblichen Grund beruft.

Gesetzlich sind Sie nur verpflichtet den Beginn und Umfang der Arbeitszeitverringerung angeben. Allerdings sollten Sie die Verteilung der Arbeitszeit, also die Tageszeiten, in denen Sie eine Betreuung der Kinder sichergestellt haben, mitangeben. Sonst droht eine für sie unmögliche Arbeitszeiteinteilung außerhalb der Betreuungszeiten.

Fazit: Wir können Ihnen weiterhelfen!

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Seite. Bereits bei der Beantragung der Elternteilzeit kann die Ausgestaltung mit Hilfe eines Rechtsanwaltes sinnvoll sein, um den Arbeitsplatz für die Zukunft zu sichern. Der förmliche Antrag kann bereits von Anfang an parallel zum Einigungsverfahren gestellt werden, Sie brauchen die vierwöchige Einigungsfrist nicht abwarten, (vgl. Art. 15 Abs. 5 S.3 BEEG).
Sollte die Einigung mit dem Arbeitgeber scheitern, ist dies häufig ein Anzeichen, dass dieser das Arbeitsverhältnis insgesamt beenden möchte. Spätestens dann ist es empfehlenswert sich anwaltlichen Rat zu suchen, je nach Ihrem Wunsch entweder um den Arbeitsplatz zu sichern oder um eine Abfindung auszuhandeln.
Sollte Ihr förmlicher Antrag zu Unrecht abgelehnt worden sein, ist Klage geboten, bei der wir Ihnen gerne behilflich sind!