Voraussetzungen der Elternzeit

Voraussetzung für den Kündigungsschutz in der Elternzeit ist zunächst natürlich, dass überhaupt ein Anspruch auf Elternzeit besteht und dieser in Anspruch genommen wird. Das ist dann der Fall, wenn das Kind im Haushalt des Elternteils lebt und von diesem betreut wird. Die Inanspruchnahme der Elternzeit muss dem Arbeitgeber außerdem wirksam angekündigt werden, und zwar spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit in Schriftform (§ 16 Abs. 1 BEEG). Der Arbeitgeber muss dem Antrag nicht ausdrücklich zustimmen, denn er ist beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet, die Elternzeit zu gewähren. Bei einem rechtzeitig gestellten Antrag ist auch der gesetzliche Kündigungsschutz gegeben.

Ab wann gilt der Kündigungsschutz?

Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz (§ 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG). Dieser Schutz besteht schon ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer den Antrag stellt (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG), jedoch frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit bei einem bis zu drei Jahre alten Kind (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG) oder 14 Wochen bei einem älteren Kind (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG). Das heißt jedoch, dass bei einem frühzeitig gestelltem Antrag (zum Beispiel drei Monate vorher) der Arbeitgeber nicht gehindert ist, dem Arbeitnehmer zu kündigen.

Ausnahmen vom Kündigungsschutz

In besonders gelagerten Fällen ist es für den Arbeitgeber möglich, auch während der Elternzeit dem Arbeitnehmer zu kündigen. Der Gesetzgeber hat hierfür allerdings große Hürden aufgestellt. Die Möglichkeit ist auf besondere Ausnahmefälle beschränkt (§ 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG) und muss zudem von der zuständigen obersten Landesbehörde für zulässig erklärt werden (§ 18 Abs. 1 Satz 5 BEEG). Hierzu hat das Bundesfamilienministerium eine Verwaltungsvorschrift erlassen, an der sich jede Beurteilung eines Einzelfalls durch die für Arbeitsschutz zuständige Behörde orientieren muss. Besondere Fälle liegen nach Nr. 2 dieser Vorschrift zum Beispiel dann vor, wenn

  • der Betrieb oder die Betriebsabteilung des Arbeitnehmers stillgelegt oder verlagert wird und keine andere Beschäftigungsmöglichkeit besteht,
  • wenn der Arbeitnehmer eine zumutbare andere Weiterbeschäftigung in den oben genannten Fällen ablehnt,
  • wenn die Weiterbeschäftigung nach Ende der Elternzeit die Existenz des Betriebes gefährden würde oder
  • wenn der Arbeitnehmer in besonders schwerer Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt.

Bei Ermessensentscheidungen – also dann, wenn die Entscheidung nicht eindeutig vom Gesetzeswortlaut vorgegeben ist – darf die Behörde eine Kündigung nur dann für zulässig erklären, wenn die Interessen des Arbeitgebers ganz erheblich überwiegen. In der Regel ist also arbeitnehmerfreundlich zu entscheiden. Außerdem ist zwingend vorgeschrieben, dass der betroffene Arbeitnehmer sich vor der Entscheidung zu der Sache äußern kann. Oftmals findet schon im Rahmen der Entscheidung vor der Verwaltungsbhörde ein erster juristischer Schlagabtausch statt, bei dem sich die Betreuung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht empfiehlt.

Gesetzlicher Schutz für Eltern - Frist beachten

Elternzeit gewährt nicht nur einen Anspruch auf Freistellung oder Verkürzung der Arbeitszeiten, um Müttern und Vätern eine Betreuung der Kinder ohne finanzielle Sorgen zu ermöglichen. Die Elternzeit gewährt auch einen besonderen Schutz davor, dass der Arbeitsplatz verloren geht. Eine gegen die Bestimmung des § 18 BEEG ausgesprochene Kündigung ist gemäß §§ 612a in Verbindung mit 134 BGB unwirksam.

Aber Vorsicht!

In jedem Fall sollte eine Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang vor dem Arbeitsgericht im Wege einer Kündigungsschutzklageangegriffen werden. Auch eine an sich unwirksame Kündigung kann das Arbeitsverhältnis wirksam beenden, wenn sie nicht rechtzeitig eingegriffen wird.

In jedem Fall empfiehlt es sich hier rechtlichen Beistand einzuholen.