Die Geburt des eigenen Kindes stellt für die Eltern ein besonderes Ereignis dar. Ist der Tag der Geburt ein Arbeitstag, so steht das Ereignis im Konflikt zur vertraglich geschuldeten Arbeitspflicht. In diesem Beitrag stellen wir für Sie die Rechtslage hinsichtlich eines Anspruchs auf bezahlte Freistellung für den Tag der Geburt dar.

Haben Eltern einen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub bei Geburt?

Für Mütter stellt sich die Frage nach Sonderurlaub nicht. Für sie hat der Gesetzgeber ausdrücklich Schutzfristenvor und nach der Entbindung im Mutterschutzgesetz gesetzlich geregelt: Gem. § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindungnicht beschäftigt werden, soweit sie sich nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt. Gem. § 3 Abs. 2 MuSchG darf der Arbeitgeber eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen. Bei der Schutzfrist nach der Entbindung handelt es sich im ein absolutes Beschäftigungsverbot, das heißt, dass kein Verzicht möglich ist. Während der Schutzfristen besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegenüber der Krankenkasse, sowie auf einen Zuschuss des Arbeitgebers.

Für Väter hat der Gesetzgeber keine ausdrückliche Regelung geschaffen. Sofern weder Arbeits- noch Tarifvertrag und auch keine Betriebsvereinbarung eine entsprechende Regelung enthalten, kann sich ein Anspruch auf Sonderurlaub aus § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergeben. Grundvoraussetzung dafür ist, dass die Vorschrift nicht wirksam vertraglich abbedungen oder modifiziert wurde.

„Vaterschaftsurlaub“ als vorübergehende Verhinderung i. S. d. § 616 BGB?

Folge des § 616 BGB ist im Arbeitsrecht, dass der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch nicht verliert, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert wird. Die Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin stellt einen solchen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund dar. Doch Vorsicht: Durch Urteil vom 18.01.2001 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung nach der nur Verheiratete Anspruch auf Sonderurlaub haben zulässig ist und dazu führen kann, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes leer ausgeht. Dies verstoße nach Ansicht des BAG weder gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch gegen Art. 6 GG. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die tarifvertragliche Regelung wurde von Bundesverfassungsgericht zum damaligen Zeitpunkt mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht angenommen.

Wie lange Sonderurlaub bei Geburt?

Der Sonderurlaub aus § 616 BGB besteht nach dem Wortlaut der Vorschrift, für eine nicht erhebliche Zeit. In der Regel wird in der Praxis anlässlich der Geburt seines Kindes ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von einem Tag angenommen.

Babyfüße
                                                   

In jedem Fall sollten Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen. Andernfalls können Sanktionen wegen unerlaubten Entfernens vom Arbeitsplatz in Form einer Abmahnung oder sogar Kündigung drohen. Selbst wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine bezahle Freistellung nicht vorliegen, so wird der auch der Arbeitgeber in der Regel bemüht sein eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Gerne hilft Ihnen die Fachanwaltskanzlei Kupka & Stillfried Ihre Interessen durchzusetzen, um der Geburt Ihres Kindes beizuwohnen und Ihren Partner zu unterstützen. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.