Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und nun auch das BAG kann Urlaub sogar gewissermaßen vererbt werden.
Dass Arbeitgeber bei der Gewährung von Urlaub die Wünsche der Arbeitnehmer berücksichtigen müssen, ist hinreichend bekannt. Problematisch sind hingegen häufig die Höhe des zu zahlenden Urlaubsentgelts sowie die ordnungsgemäße Erfüllung des Urlaubsanspruchs. Hier hat sich in der Rechtssprechung einiges getan. Zeit, die Materie zu beleuchten.
Laut dem Landesarbeitsgericht München muss der Arbeitgeber von sich aus dem Arbeitnehmer den Jahresurlaub rechtzeitig gewähren - auch ohne Urlaubsantrag des Arbeitnehmers. Macht er das nicht, so wandelt sich der Urlaubsanspruch zum Jahresende in einen Schadensersatzanspruch.
Regelmäßig enden Arbeitsverhältnisse durch Kündigung, ohne dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub vollständig beansprucht hat. Doch was passiert mit dem Resturlaub bei Kündigung? Ersatzlos verfallen ist er in jedem Fall nicht, da Arbeitnehmern ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zusteht. Für die Höhe sind aber einige Details entscheidend.
Urlaubsansprüche sind oft Grund für arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Besonders häufig geht es um Resturlaub, den der Arbeitnehmer etwa im Folgejahr noch nehmen möchte, wohingegen der Arbeitgeber davon ausgeht, dass diese Urlaubstage verfallen sind. Nach ständiger Rechtsprechung können nicht eingebrachte Resturlaubstage jedoch nur verfallen, wenn der Arbeitgeber in spezifischer Weise zuvor darauf hingewiesen hat. Diese Hinweispflicht ist von der Rechtsprechung mittlerweile durch verschiedene Urteile weiter ausgestaltet worden. Daher geben wir in diesem Artikel Gestaltungstipps für Arbeitgeber, die sichergehen wollen, ihre Hinweispflicht hinsichtlich des Verfalls von Urlaubsansprüchen wirksam zu erfüllen.
Entsteht der Urlaubsanspruch während Elternzeit und Mutterschutz?