Der besondere Kündigungschutz für Schwangere - der Grundsatz
Darf einer schwangeren Frau gekündigt werden? Grundsätzlich nein. § 17 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) enthält eine unmissverständliche Regelung: „Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig während ihrer Schwangerschaft.” Doch welche Einzelheiten sollte eine Arbeitnehmerin beachten, wenn sie sich bei einer Kündigung auf das Mutterschutzgesetz beruft? Gibt es Ausnahmeregelungen, die dem Arbeitgeber eine Kündigung gestatten? Und für welche Beschäftigungsarten gilt der Kündigungsschutz?
Schutz werdender Mütter
§ 17 MuSchG ist ein besonderer Kündigungsschutz. Wegen seiner eindeutigen Fassung im Gesetz gibt er Frauen eine starke Position gegenüber ihrem Arbeitgeber. Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass sich Frauen während der Zeit ihrer Schwangerschaft keine Sorgen um ihren Arbeitsplatz machen müssen. Dies würde die ohnehin bestehenden Anstrengungen, denen eine schwangere Frau ausgesetzt ist, noch verschärfen. § 17 MuSchG ist ein typisches Beispiel für eine Gesetzgebung, die am Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes orientiert ist. Der Staat schützt somit durch seine Gesetzgebung die soziale Sicherheit von werdenden Müttern.
Voraussetzungen des Kündigungsschutzes für Schwangere
Voraussetzung für den Kündigungsschutz gemäß § 17 MuSchG ist zunächst, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung bekannt ist. Aber auch zwei Wochen nach Ausspruch der Kündigung hat die Frau die Möglichkeit, ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitzuteilen und damit den Kündigungsschutz wirksam werden zu lassen. Wenn die Schwangere das Versäumnis der Zwei-Wochen-Frist nicht zu vertreten hat (weil sie zum Beispiel erst später von der Kündigung oder der Schwangerschaft erfährt), muss die Frau unverzüglich ihren Arbeitgeber informieren, um den Kündigungsschutz zu erhalten.
Die Mitarbeiterin muss aber bereits zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung tatsächlich schwanger gewesen sein. Tritt die Schwangerschaft nach der Kündigung ein, besteht kein Kündigungsschutz. In Zweifelsfällen gilt eine Vermutung zugunsten der werdenden Mutter, dass die Schwangerschaft bereits 280 Tage (gut 9 Monate) vor dem angegebenen Termin der Entbindung bestanden hat.
Sonderkündigungsschutz in jedem Fall?
Der Schutz einer schwangeren Frau vor einer Kündigung gilt für jede Art von abhängiger Beschäftigung. Er ist auch unabhängig von der Größe des Betriebs. Auch während der Probezeit gilt der Mutterschutz für eine Schwangere. Andererseits wird durch eine Schwangerschaft ein befristeter Vertrag nicht automatisch verlängert. Es gibt für den Arbeitgeber nur wenige Möglichkeiten, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Schwangeren herbeizuführen. Zum einen ist dies ein Aufhebungsvertrag (dem die Arbeitnehmerin natürlich zustimmen muss) oder die Tatsache, dass der Arbeitsvertrag von Anfang an nichtig war. Eine weitere Möglichkeit ist die Genehmigung durch die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde (§ 17 Abs. 2 MuSchG). Diese Genehmigung ist allerdings auf besondere Fälle beschränkt, die zudem nicht in Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen dürfen.
Welche Gründe machen eine Kündigung möglich?
Schwerwiegende Gründe für die Ausnahmegenehmigung sind zum Beispiel eine Stilllegung des Betriebs oder ein schwerer Verstoß der Arbeitnehmerin gegen ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Das kann zum Beispiel ein Diebstahl am Arbeitsplatz sein. Aber auch bei schwerwiegenden Verstößen darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht ohne die Zustimmung der Aufsichtsbehörde beenden. Die Schwangerschaft an sich oder damit verbundene Probleme dürfen nicht für die Begründung einer Kündigung herangezogen werden. Auf jeden Fall muss die Schwangere vor der Entscheidung der Aufsichtsbehörde zu dem Vorwurf angehört werden. Auch dieses Erfordernis macht deutlich, wie stark der Gesetzgeber den Kündigungsschutz für Schwangere ausgestaltet hat.
Kündigung bekommen, was tun?
Sollten Sie eine Kündigung während der Schwangerschaft erhalten haben, wird sich in jedem Fall die juristische Überprüfung durch einen guten Anwalt für Arbeitsrecht oder besser noch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht lohnen: Nur in den allerwenigsten Fällen wird eine solche Kündigung Bestand haben. Aber Vorsicht! Auch hier gilt die Dreiwochenfrist: wenn sie nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erheben, wird die Kündigung danach kaum noch angreifbar sein. Auch in der Schwangerschaft gilt diese Klagefrist, die unbedingt einzuhalten ist. Wir beraten Sie gerne.