Nachdem wir in Teil 1 unserer Serie zu variablen Vergütungen bereits die Gefahren bei der Regelung klassischer Bonuszahlungen besprochen haben, dreht sich unser zweiter Teil um die Besonderheiten bei Provisionen und Tantiemen. Außerdem decken wir eine gefährliche Falle bei freiwilligen Bonuszahlungen auf: Wer hier nicht aufpasst, schenkt den Mitarbeitern Jahr für Jahr einen durchsetzbaren Anspruch.
Probearbeit, Schnuppertage oder Praktika - um als Arbeitgeber den richtigen Bewerber für eine offene Stelle zu finden, haben sich viele Möglichkeiten etabliert. Besonders bei der Probearbeit gibt es allerdings einige rechtliche Besonderheiten, insbesondere auch zur Bezahlung, auf die Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten sollten.
Die Grundregel für die Beweislast im Zivilrecht ist einfach: Jeder muss die Tatsachen beweisen, die für ihn günstig sind. Weil das Arbeitsrecht zum Zivilrecht gehört, gilt dies auch für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Wie sieht es bei Lohnklagen aus? Muss der Arbeitnehmer beweisen, dass er gearbeitet hat? Oder muss der Arbeitgeber das Gegenteil beweisen? Das LAG Köln ist in dieser Frage jetzt von der Rechtsprechung des BAG abgewichen.
Viele Arbeitgeber wollen ihre Arbeitnehmer durch die Zahlung variabler Vergütungen wie Boni, Provisionen und Tantiemen zusätzlich zu besonderen Leistungen motivieren oder am Unternehmenserfolg teilhaben lassen. Bei der Vereinbarung und Zahlung lauern jedoch viele Fallstricke, die für Arbeitgeber teuer werden können. Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Punkte bei variablen Vergütungskonzepten.
Viele Arbeitgeber gewähren ihren Beschäftigten nicht nur ein festes Arbeitsgehalt, sondern vereinbaren mit ihren Mitarbeitern zusätzlich Bonuszahlungen. Eine mögliche Variante für die Gewährung einer solchen Zusatzleistung ist der Abschluss einer Zielvereinbarung. Wenn eine solche fehlt, kann der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung zu Schadensersatz verpflichtet sein.