Ohne Arbeit kein Lohn

„Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten.“

So kurz und eindeutig stellt § 614 Satz 1 BGB den die Frage der Vergütung des Arbeitnehmers dar klar. Es ist die gesetzliche Formulierung des allgemein anerkannten Grundsatzes „Ohne Arbeit kein Lohn“. Die Arbeitsleistung in einem Dienstverhältnis ist jedoch eine Fixschuld, das heißt: Weil der Arbeitnehmer seine Dienste für eine genau festgelegte Zeit schuldet, wird eine Einforderung der Arbeitsleistung hinterher allein durch den Ablauf der Zeit unmöglich. Der Arbeitnehmer kann die Leistung nicht nachholen, und der Arbeitgeber kann umgekehrt seine Leistungspflicht (die Entlohnung) mit dem Hinweis auf die Einwendung des § 275 Abs. 1 in Verbindung mit § 326 Abs. 1 BGB verweigern.

Diese Einwendung liegt im Interesse des Arbeitgebers. Nach der Beweislastregel muss er also die Tatsachen dafür darlegen und im Streitfall beweisen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht gearbeitet hat.

Was muss der Arbeitnehmer vortragen?

Das Bundesarbeitsgericht weicht jedoch ein wenig von dieser Gesetzessystematik ab. Denn in einem Urteil vom 16. Mai 2012 (5 AZR 347/11)beschrieb das BAG die Darlegungspflicht des Arbeitnehmers (die er im Fall eines Bestreitens auch beweisen muss) wie folgt:

  • Zum einen müsse er das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum fraglichen Zeitpunkt darlegen,
  • Zum anderen müsse der Arbeitnehmer ebenfalls darlegen, dass er „zur rechten Zeit am rechten Ort“ gewesen sei, um die Anweisungen seines Arbeitgebers entgegenzunehmen.

Das Arbeitsverhältnis allein reiche daher bei einer Lohnklage nicht aus, um den Anspruch zu begründen. Dazu ist allerdings anzumerken, dass es bei dem vom BAG entschiedenen Fall um Überstunden ging, für die der Arbeitnehmer eine Vergütung verlangte.

Die Auffassung des LAG Köln

In dem Fall, der dem Urteil des LAG Köln zugrunde lag (14. März 2019, 6 Sa 449/18), ging es um einen Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit hauptsächlich im Home Office ausübte und nur gelegentlich Außeneinsätze bei Kunden zu erledigen hatte. Der auf Lohnzahlung für einen Monat verklagte Arbeitgeber trug gegen den Anspruch vor, dass der Arbeitnehmer im fraglichen Monat tatsächlich nicht vertragsgemäß gearbeitet habe, er sei unter anderem bei zwei Kunden nicht erschienen.

Das LAG Köln sah es jedoch nicht als notwendig an, dass der Arbeitnehmer von sich aus Angaben zu den von ihm verrichteten Tätigkeiten macht. Der Arbeitnehmer hatte im vorliegenden Fall lediglich auf die Lohnabrechnung des entsprechenden Monats verwiesen. Dies war ausreichend. Die allgemeine Behauptung des Arbeitnehmers, er habe seine Leistungen erbracht, genügten den Kölner Richtern. Sie sahen den Vortrag des Arbeitnehmers aber auch deshalb als ausreichend an, weil es in dem Betrieb kein System der Arbeitszeiterfassung gab.

Fazit

Die Ansicht des LAG Köln entspricht nicht nur der Gesetzessystematik , sie wird auch der Praxis gerecht. Denn die Verfahren im Arbeitsrecht dauern oft sehr lange, sodass für den Arbeitnehmer die Beweismöglichkeiten mit dem Zeitablauf schwieriger werden.