Grundsätzlich ist es so, dass sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der zum Beendigungszeitpunkt noch offene Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers in einen so genannten Urlaubsabgeltungsanspruch, also in einen Geldanspruch umwandelt.

Seit einigen Jahren nun ist es aufgrund der herrschenden Rechtsprechung des EuGH gesichert, dass der Urlaubsanspruch auch entsteht, wenn ein Arbeitnehmer längere Zeit, auch länger als ein ganzes Jahr arbeitsunfähig krank war. Dies hat zur Folge, dass manche Arbeitnehmer im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abgeltung von mehreren Jahresurlaubsansprüchen haben. Das können leicht auch drei Bruttomonatsgehälter extra sein.

Was aber passiert, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet? Bislang ging man davon aus, dass dadurch die Urlaubsgewährung unmöglich wurde und auch einen Urlaubsabgeltung nicht zu leisten ist. Nun hat der EuGH mit Urteil vom 12.6.2014 entgegen der bisherigen nationalen Rechtsprechung entschieden, dass sich der Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers in einen Abgeltungsanspruch umwandelt, der den Erben zusteht (EuGH, vom 12.6.2014 – Rs C-118/13 – „Bolacke“).

Dies bedeutet, dass die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers so gut wie immer noch einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung gegen den Arbeitgeber des Verstorbenen haben. Denn es wäre schon ein Zufall, dass ausgerechnet zum Zeitpunkt des Todes der ganze Jahresurlaub bereits genommen worden wäre. Bislang haben die Erben diese Ansprüche in den meisten Fällen nicht geltend gemacht und damit auf viel Geld verzichtet.