In einem aktuellen Urteil hat das LAG Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass eine passgenaue Krankschreibung nach einer Kündigung dazu führt, dass der Beweiswert der AU (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) erschüttert ist. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber unter Umständen dem betroffenen Mitarbeiter keine Lohnfortzahlung mehr leisten muss. In unserem Blogbeitrag klären wir über die Hintergründe auf.
Bei Arbeitnehmern, die aufgrund einer Langzeiterkrankung arbeitsunfähig sind, kommt häufig die Frage auf, ob sie ihren nicht genommenen Urlaub in späteren Jahren nachholen können. Mit diesem Thema hat sich auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Urteil vom 31.01.2023 (Az.: 9 AZR 85/22) erneut beschäftigt. In diesem Beitrag erläutern wir, was Sie als betroffener Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber eines langzeiterkrankten Mitarbeiters hinsichtlich des Urlaubsanspruchs wissen müssen.
Die Corona-Pandemie trifft Unternehmen und Arbeitgeber wirtschaftlich besonders hart. Als Folge steigt die Zahl der Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern an. Dabei stehen vor allem betriebsbedingte Kündigungen im Vordergrund, doch auch personenbedingte und verhaltensbedingte Kündigungen sind aufgrund von Covid 19 denkbar. Dafür gelten im Einzelfall allerdings strenge Regeln.
Voraussetzungen und Fragestellungen rund um eine Kündigung wegen Alkoholabhängigkeit werden im folgenden Blogbeitrag von uns dargestellt. Insbesondere die Unterscheidung, ob eine personenbedingte oder verhaltensbedingte Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen werden kann, wollen wir deutlich machen.
Die Betreuung kranker Kinder bedeutet für Arbeitnehmer oftmals eine Pflichtenkollision von elterlicher Sorge und vertraglich geschuldeter Arbeitspflicht. Die Überlagerung von bürgerlich-rechtlichen Vorschriften und anderen Rechtsgebieten sorgt für eine undurchsichtige Rechtslage. Im nachfolgenden Beitrag beleuchten wir für Sie das Spannungsfeld für angestellte Eltern.
In einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG) wird der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles näher beleuchtet und gibt wichtige Hinweise für den Arbeitnehmer für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Die Frage, ob ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber (rechtzeitig) übersandt hat, führt in der Praxis regelmäßig zu Unstimmigkeiten zwischen beiden Parteien. Wie soll ein Arbeitnehmer beweisen, dass er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig abgeschickt hat? Und wie soll ein Arbeitgeber beweisen, dass er diese nicht bekommen hat? Wenn der Beweis nicht mehr möglich ist, wem glaubt man, zu wessen Lasten geht die Frage? Wer trägt also die Beweislast?
Im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes wurde ab 01.01.2023 die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer eingeführt. Die eAU führt zu einer Änderung die Rechte des Arbeitgebers sowie die Pflichten des Arbeitnehmers, wenn letzterer arbeitsunfähig erkrankt.
Verweigert der Arbeitgeber dem Mitarbeiter den beantragten Urlaub oder gibt es Streit mit dem Arbeitgeber, sind einige Arbeitnehmer versucht, mit einer Krankmeldung zu drohen. Blau machen ohne wirklich arbeitsunfähig zu sein ist aber kein Kavaliersdelikt. Insbesondere bei vorheriger Ankündigung der Krankmeldung beim Chef oder den Kollegen drohen schwere Konsequenzen.
Wiederholter Arbeitsausfall aufgrund von Krankheit ist für viele Arbeitgeber Anlass zur personenbedingten Kündigung. Doch nicht jede Kündigung ist sozial gerechtfertigt; die Anforderungen für Arbeitgeber sind sehr hoch. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 18.11.2021 – 2 AZR 138/21) wirft dabei neues Licht auf eine klassische Frage bei krankheitsbedingten Kündigungen auf: Braucht es vor der Kündigung zwingend eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)?
Das unentschuldigte Fehlen eines Arbeitnehmers am Arbeitsplatz ist ein heikles Thema, besonders dann, wenn es öfter vorkommt. In solchen Fällen reagiert der Arbeitgeber häufig mit einer Abmahnung oder gar einer verhaltensbedingten Kündigung des Mitarbeiters. In diesem Beitrag geben wir einen Überblick darüber, wann und in welchem Maße arbeitsrechtliche Konsequenzen als Reaktion auf eine unentschuldigte Abwesenheit am Arbeitsplatz zulässig sind.