Neue Entscheidung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 11. Dezember 2019 (Urteil vom 11. Dezember 2019 - 5 AZR 505/18) klargestellt, dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht aufgrund eines neuen Krankheitsgrundes verlängert wird. Denn im Rahmen des Grundsatzes der Einheit des Verhinderungsfalles kommt es nur auf das Eintreten des Entgeltfortzahlungsfalles an.
Was ist Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?
Durch das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) haben Arbeitnehmer, die länger als fünf Wochen in einem Arbeitsverhältnis stehen, einen Anspruch darauf, dass ihnen sechs Wochen lang im Krankheitsfall eine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber gezahlt wird, die der Höhe des Lohns entspricht, den der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er nicht krank gewesen wäre (§3f EFZG). Auf diese Weise wird für den Arbeitnehmer ein Nahtloser Schutz der Sicherung seiner Lebenserhaltung gewährleistet, denn für eine plötzlich auftretende Krankheit kann der Arbeitnehmer nichts. Um gerade in der ersten Zeit der Krankheit den Arbeitgeber zu entlasten, damit sich dieser keine Gedanken machen muss, ändert sich für eine Dauer von 6 Wochen für den Arbeitnehmer in Sachen Gehalt zunächst nichts.
Was passiert im Krankheitsfall?
Krankheit ist dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen muss der Arbeitnehmer gem. §5 EFZG eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber übergeben. Diese soll dabei die geschätzte Dauer der Krankheit beinhalten. Auch während des Urlaubs ist eine Krankheit zu melden, denn gem. §9 BurlG werden Krankheitstage für die eine ärztliche Bescheinigung anfällt nicht vom Urlaub abgezogen.
Dauer der Entgeltfortzahlung
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist begrenzt auf 6 Wochen. Danach erhält der Arbeitnehmer kein Geld mehr vom Arbeitgeber (außer es ist ein Krankengeldzuschuss vereinbart), sondern stattdessen ein sog. Krankengeld von der Krankenkasse. Da dieses aber geringer ausfällt ist es für den Arbeitnehmer interessant, ob er bei einem anderen Krankheitsgrund während der Arbeitsunfähigkeit nun von dem Arbeitgeber oder der Krankenkasse nach 6 Wochen sein Geld erhält.
Der Grundsatz der Einheit des Verlängerungsfalles
Für das BAG kommt es dabei auf die Einheit des Verhinderungsfalles an. So ist eine „Verlängerung“ der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nur dann denkbar, wenn die Arbeitsunfähigkeit nachweislich geendet hatte, bevor die neue Arbeitsunfähigkeit beginnt. Das muss der Arbeitnehmer aber beweisen können z.B. durch eine ärztliche Bescheinigung. Kann der Beweis geführt werden, so endet die Entgeltfortzahlung für den alten Krankheitsgrund und es beginnt mit dem neuen Krankheitsgrund eine weitere 6-wöchige Entgeltfortzahlung. Besteht dagegen keine zeitliche Trennung oder kann der Arbeitnehmer dies nicht nachweisen, so endet 6 Wochen nach dem ersten Krankheitsgrund die Entgeltfortzahlung unabhängig davon, ob während dieser Zeit der Grund der Krankheit sich ändert.
Fazit
Wichtig ist es hier für den Arbeitnehmer, dass er den Beweis erbringen muss, dass zwischen altem und neuem Krankheitsgrund eine solche Trennung vorlag, dass er dazwischen zumindest für einen Moment nachweisbar nicht arbeitsunfähig war. Das wird ihm in der Praxis nur schwer gelingen. Hier kommt es vor allem darauf an während der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig den verantwortlichen Arzt aufzusuchen, um zumindest die Möglichkeit zu haben, dass dieser eine solche Trennung erkennt, sollte eine andere Krankheit aufkommen.