Ausgangspunkt für den Urlaubsanspruch ist das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
Der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG muss der Urlaub grundsätzlich innerhalb des laufenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Nur in Ausnahmefällen – zum Beispiel, wenn eine Erkrankung am Ende des Jahres die Einbringung des Urlaubs unmöglich macht – ist eine Übertragung des Urlaubs bis zum 31. März des Folgejahrs zulässig. Der Urlaub verfällt jedoch auch nach diesem Zeitpunkt gemäß der Rechtsprechung nur dann, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass noch Resturlaub existiert, und dem Arbeitnehmer auch tatsächlich die Möglichkeit gibt, den Urlaub in Anspruch zu nehmen (Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers).
Sonderfall: Urlaub kann wegen Langzeiterkrankung nicht genommen werden
Nach BAG-Rechtsprechung wird § 7 Abs. 3 BUrlG richtlinienkonform dahingehend ausgelegt, dass bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern der Urlaubsanspruch erst nach Ablauf von 15 Monaten erlischt. Der Urlaub verfällt also, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31.3. des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres arbeitsunfähig war und deshalb die ganze Zeit über nicht in der Lage war, seinen Urlaub zu nehmen. In diesem Fall tritt der Verfall dann unabhängig davon ein, ob der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten erfüllt hat. Denn in einem solchen Fall ist die fehlende Mitwirkung des Arbeitgebers nicht schädlich, da der Arbeitgeber faktisch nicht dazu hätte beitragen können, die Inanspruchnahme des Urlaubs zu ermöglichen.
Urteil des BAG: kein Urlaubsverfall bei kurzzeitiger Arbeit zu Jahresbeginn
Mit dem Urteil vom 31.03.2023 hat das BAG in einem Fall entschieden, in dem der Arbeitnehmer zu Beginn des Jahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, schon einige Tage gearbeitet hatte, bevor er dann für längere Zeit erkrankte. Nach der Entscheidung des BAG muss der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei Entstehung des Urlaubs zu Jahresbeginn unverzüglich – also in der Regel innerhalb von sechs Werktagen – nachkommen. Versäumt der Arbeitgeber dies, und ermöglicht damit dem Arbeitnehmer nicht rechtzeitig vor Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit, seinen Urlaub tatsächlich zu nehmen, so erlischt der Urlaub auch nach Ablauf des ansonsten maximalen Übertragungszeitraums von 15 Monaten nicht, wenn der Arbeitnehmer später durchgehend erkrankt ist.
Regelmäßige Weiterentwicklung der Rechtsprechung zu diesem Thema
Bei diesem schwer zu überblickenden Themenbereich, bei dem dazu noch mit regelmäßiger Weiterentwicklung der Rechtsprechung zu rechnen ist, kann es hilfreich sein, mit einer Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht zusammenzuarbeiten. Wir haben Erfahrung sowohl in der Beratung von Arbeitnehmern als auch von Arbeitgebern zu diesem Thema. Wenn Sie also hinsichtlich des Verfalls von Urlaubsansprüchen Fragen haben, dann kontaktieren Sie uns gerne für eine umfassende Beratung.