Elektronische AU: Diese Pflichten haben Arbeitnehmer seit 2023

Sobald ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, ist er verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu unterrichten, § 5 Abs 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Ansonsten kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern.

Vor Einführung der eAU legte der Arbeitnehmer dazu die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („gelber Schein“) in Papierform dem Arbeitgeber vor. Das ist nun nicht mehr erforderlich. Weiterhin notwendig ist es jedoch, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (etwa per Telefon, Mail oder SMS). Das schriftliche Attest, das der Arbeitnehmer vom Arzt erhält, sollte zudem zu Beweiszwecken aufbewahrt werden.

Den Arbeitnehmer trifft zudem eine Feststellungspflicht, jedoch keine Nachweispflicht mehr.

Das heißt: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, muss die Arbeitsunfähigkeit spätestens am darauffolgenden Arbeitstag ärztlich festgestellt werden. Ein Attest muss dem Arbeitgeber aber nicht mehr übergeben werden; der Arbeitgeber muss sich nun selbst um die Einholung des Nachweises kümmern. Für die Feststellung gilt auch weiterhin, dass Arbeitgeber von der Grundregelung „3 Tage ohne Attestpflicht“ abweichen und die Feststellung bereits früher, z.B. ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit, verlangen können. Ob dies bei Ihnen als Arbeitnehmer gilt, können Sie Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag entnehmen.

Für wen gilt das eAU-Verfahren nicht?

Das neue eAU-Verfahren gilt lediglich für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer. Ein Ausschluss vom neuen eAU-Verfahren erfolgt bei

  • privat krankenversicherten Arbeitnehmern
  • Feststellung der AU durch einen Privatarzt oder Arzt im Ausland
  • geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten
  • Rehabilitation- und Vorsorgemaßnahmen

Elektronisches Attest: Was Arbeitgeber wissen müssen

Die Übermittlung der eAU an die Krankenkasse erfolgt durch den behandelnden Arzt oder das Krankenhaus spätestens am Ende des Tages, an dem der Arbeitnehmer beim Arzt vorstellig wird. Nachdem der Arbeitgeber Kenntnis von der Arbeitsunfähigkeit seines Mitarbeiters erlangt hat, kann der Arbeitgeber die entsprechenden Daten bei der zuständigen Krankenkasse über den GKV-Kommunikationsserver abrufen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, eine Meldung zu erzeugen, die vom Arbeitgeber abgerufen werden kann. Die elektronische AU enthält weiterhin alle Daten, die auch in Papierform übermittelt wurden und zur Wahrung der Arbeitgeberpflichten, wie z.B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, notwendig sind.

Für diesen Prozess ist selbstredend eine Umstellung im Unternehmen notwendig, da der Arbeitgeber nun proaktiv die AU-Daten des Arbeitnehmers abrufen muss, um sie sodann der Abrechnungsstelle zeitnah zukommen zu lassen. Weiterhin ist zu beachten, dass für das eAU- Verfahren die bereits benannten Ausnahmen bestehen, sodass die Papierform nicht gänzlich entfällt.

eAU im Arbeitsvertrag ausschließen – geht das?

Häufig werden innerhalb des Arbeitsvertrages das Vorlegen der AU durch den Arbeitnehmer geregelt. Wenn eine solche Klausel im Arbeitsvertrag existiert, ist Vorsicht geboten. Eine Abweichung der gesetzlichen Regelung muss sich einer AGB-Kontrolle unterwerfen und dieser standhalten. Da im neuen § 5 Abs. 1a EFZG eine Nachweispflicht des gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers fast vollends entfällt, werden die Gerichte eine arbeitsvertraglich geregelte Verpflichtung zur Vorlage der klassischen AU wohl als unwirksam ansehen.

Die Feststellungspflicht des Arbeitnehmers kann selbstverständlich arbeitsvertraglich geregelt werden. Auch eine Klausel zur Attestpflicht ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit widerspricht dem § 5 Abs. 1a EFZG nicht und kann somit im Arbeitsvertrag aufgenommen werden.

Aus diesen Gründen sollten bereits bestehende Arbeitsverträge überprüft werden, da z.B. eine Differenzierung zwischen privat und gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern vorzunehmen ist. Ebenso müssen zukünftige Arbeitsverträge an die Gesetzesänderung angepasst werden.

Verantwortlichkeit bei technischen Problemen der elektronischen AU

Aus Arbeitgebersicht stellt sich weiterhin Frage, wer technische Störungen zu verantworten hat. Wie die ersten Monate der eAU bereits gezeigt haben, kommt es regelmäßig zu Problemen bei der Erstellung, Übermittlung oder beim Abruf des elektronischen Attests.

Eine gesetzliche Regelung für Fälle technischer Fehler existiert nicht. Der Arbeitgeber darf die Entgeltfortzahlung bei technischen Fehlern aber nicht verweigern, da es an einer Pflichtverletzung des Mitarbeiters fehlt.

Wenn Sie zum Thema neue elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber.