Das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) verbietet sexuelle Belästigung und gibt den Beschäftigten Rechte, sich gegen solche Belästigungen zu wehren. Gleichzeitig bestimmt das AGG aber auch eine Schutzpflicht für den Arbeitgeber.
Wie wichtig darf die deutsche Sprache für eine Stelle sein? Was ist noch erlaubt und wann ist es Diskriminierung im Sinne des AGG?
Voraussetzungen des besonderen Kündigungsschutzes von Menschen mit einer Schwerbehinderung, das Zustimmungsverfahren vor dem Inklusionsamt.
In Deutschland leben immer mehr übergewichtige Menschen. Die Erfahrung zeigt, dass gerade stark übergewichtige Bewerber häufiger mit einer Ablehnung im Bewerbungsverfahren rechnen müssen als Normalgewichtige. Nun stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sogar kündigen kann, nur weil dieser Übergewicht hat.
Die Beschränkung von Stellenausschreibungen auf weibliche oder männliche Bewerber hat zu vielen Klagen vor den Arbeitsgerichten geführt. Aber nicht alle Stellenausschreibungen, die ein solches Kriterium aufweisen sind rechtswidrig. So hat das LAG Nürnberg jetzt entschieden, dass bei Sportlehrkräften an Schulen das Geschlecht als zulässiges Bewerbungskriterium gelten darf.
Welche absonderliche Blüten das fraglich an sich auch lobenswerte Ziel der Gleichstellung der Geschlechter zu Weilen mit sich bringt, zeigt diese aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein. Das LAG hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Mann Gleichstellungsbeauftragter sein kann.
Schwerbehinderte genießen einen besonderen Kündigungsschutz, dies ist weitreichend bekannt. Nicht so weit verbreitet ist hingegen, dass der Schutz in den ersten sechs Monaten der Probezeit bzw. Wartezeit nach deutschen Recht gerade nicht besteht. Ein neues Urteil des EuGH könnte das allerdings jetzt ändern und spricht schwerbehinderten Arbeitnehmern auch in den ersten sechs Monaten einen großen Schutz zu. Hier erfahren Sie, was sich geändert hat.
Der europarechtliche Schutz von Arbeitnehmern, die Kollegen im Falle einer Diskriminierung unterstützen, ist nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs sehr weitgehend. So geht die EU-Richtlinie 2006/54/EG sogar Regelungen im nationalen Recht vor, die diesen Schutz (den sogenannten Viktimisierungsschutz) weniger umfassend ausbauen. Denn der europarechtliche Viktimisierungsschutz bezieht sich auch auf die Unterstützung von Diskriminierungsbetroffenen außerhalb eines formellen Verfahrens.
Ist eine von der Kirche nicht akzeptierte Wiederverheiratung für einen katholischen Arbeitgeber ein legitimer Grund, das Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers zu kündigen? Grundsätzlich nein, urteilte jetzt das Bundesarbeitsgericht – zumindest dann nicht, wenn der Arbeitgeber auch Arbeitnehmer anderer Konfessionen beschäftigt, an die er weniger strenge Anforderungen stellt. Damit ist ein fast 10-jähriger Rechtsstreit – der sogenannte „Chefarzt-Fall“ – beendet.
Im Bewerbungsprozess haben Arbeitgeber eine Vielzahl von rechtlichen Vorgaben zu beachten – insbesondere, wenn es sich um einen schwerbehinderten Bewerber handelt. Bei einer Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen gelten nämlich besondere Pflichten, die Arbeitgeber unbedingt kennen sollten. Die vier wichtigsten Pflichten haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Neue Entscheidung des BAG zur Zulässigkeit von Beschränkungen von Stellenausschreibungen auf ein bestimmtes Geschlecht.
Behinderung, Geschlecht, Migrationshintergrund, hohes Alter, Weltanschauung oder sexuelle Identität - das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) soll Diskriminierungen verhindern. Besonders Arbeitgeber sehen sich hier vor besondere Herausforderungen gestellt, zumal das Bundesarbeitsgericht die Hürden für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche von abgelehnten Bewerben in der Vergangenheit immer weiter gesenkt hat. Einem rechtsmissbräuchlichem Ausnutzen dieser Anti-Diskriminierungs-Bestimmungen hat das BAG aber einen Riegel vorgeschoben.
Hört man das Schlagwort Altersdiskriminierung, denkt man unwillkürlich an die Benachteiligung älterer Menschen. Doch auch junge Menschen sind von Altersdiskriminierung am Arbeitsplatz betroffen – und werden durch das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) wirksam geschützt.
Diskriminierungen am Arbeitsplatz können vielfältig sein, etwa aufgrund von Geschlecht, Alter oder Nationalität. Der Gesetzgeber schützt Arbeitnehmer v. a. mit einem Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung bei Diskriminierungen. Diese beiden selbständigen Ansprüche sind im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt. Worin genau der Unterschied zwischen Schadensersatz und Entschädigung bei Diskriminierung liegt und wann die Ansprüche in welcher Höhe bestehen, erläutern wir Ihnen hier.