Der Kläger bewarb sich auf eine öffentlich ausgeschriebene Stelle einer Kommune als Gleichstellungsbeauftragter. Die Kommune lehnte diese Bewerbung jedoch mit der Begründung ab, die Funktion eines Gleichstellungsbeauftragten könne im öffentlichen Dienst nur von Frauen ausgeübt werden. Sie bezog sich dabei auf eine Auskunft des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung. Dagegen wehrte sich der Bewerber und erhob eine Entschädigungsklage. Die Ablehnung stelle eine Diskriminierung wegen seines Geschlechts dar und begründe daher eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Der Kläger sieht in der ausgeschriebenen Tätigkeitsbeschreibung keine Anforderung des weiblichen Geschlechts. Vielmehr entspreche es dem veränderten Rollenbild, auch männliche Gleichstellungsbeauftragte einzustellen.
LAG: Diskriminierung ja, aber berechtigt
Das Arbeitsgericht Lübeck wies die Klage ab. Die Berufungsinstanz des LAG Schleswig-Holstein bestätigte diese Entscheidung (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 2.11.2017, Az: 2 Sa 262 d/17).
In der Ablehnung des Bewerbers sei zwar eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts nach § 7 Abs. 1 AGG gegeben, diese Benachteiligung sei jedoch rechtlich zulässig. So ließen die gesetzlichen Vorschriften, speziell die Regelung des § 2 Abs.3 S.1 der Kreisordnung von Schleswig-Holstein, ausschließlich weibliche Gleichstellungsbeauftrage zu.
Das LAG rechtfertigt diese Benachteiligung des männlichen Geschlechts damit, dass sie die „nach wie vor vorhandenen strukturellen Nachteile der Frauen“ beseitige. Darüber hinaus heißt es in der Entscheidung des LAG, sei „das weibliche Geschlecht für einen wesentlichen Teil der Tätigkeit einer Gleichstellungsbeauftragten unverzichtbare Voraussetzung“.
LVerfG: Bestätigung der Benachteiligung als verfassungskonform
Diese Thematik war zuvor bereits Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde. Auch hier entscheid das Landesverfassungsgericht, LVerfG, Mecklenburg-Vorpommern, die Zulassung ausschließlich weiblicher Gleichstellungsbeauftragter sei verfassungskonform (Urt. v. 10.10.2017, Az. LVerfG 7/16). Das Gleichstellungsgesetz diene demnach in erster Linie der Frauenförderung. Diese sei aufgrund der noch immer gegebenen strukturellen Benachteiligung auch von Nöten.
Diese Entscheidungen zeigen die Diskrepanz zwischen dem Erfordernis der Gleichstellung der Geschlechter einerseits und deren mangelhafter Durchsetzung, oft zum Nachteil eines Geschlechts, auf der anderen Seite deutlich auf.
Es trägt schon eine gewisse ungewollte Komik in sich, dass gerade die Einstellung zum Gleichstellungsbeauftragten eine Gleichbehandlung zulasten eines Geschlechts rechtfertigen soll.