Zielsetzung der Bildung einer Personalvertretung
Zweck der Bildung von Personalvertretungen ist der Schutz der Interessen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst.
Dieser soll durch eine gleichgerichtete und gemeinsame Zusammenarbeit zwischen den Organen der Personalvertretung und der Dienststellenleitung im öffentlichen Bereich garantiert werden. So sind beide Organe gesetzlich verpflichtet „miteinander zum Wohle der Beschäftigten“, § 2 BPersVG, zu handeln und zu entscheiden. Die Beschäftigten können dadurch Einfluss auf die Ausgestaltung der innerbetrieblichen Angelegenheiten nehmen und so vor den drohenden Gefahren einer Abhängigkeit geschützt werden.
Das Personalvertretungsrecht ist Ausdruck des verfassungsrechtlich in Art. 20 GG garantierten Sozialstaatsgebotes.
Gesetzliche Regelungen:
Die gesetzlichen Regelungen des Personalvertretungsrechts richten sich auf Bundesebene nach dem BPersVG und auf Landesebene beispielsweise nach dem BayPersVG.
Aufbau der Personalvertretungen
Organ einer jeden Personalvertretung ist der von den Beschäftigten der jeweiligen Dienststelle gewählte Personalrat.
Dessen Mitgliederanzahl orientiert sich an der Größe der jeweiligen Dienststelle. Innerhalb des Anwendungsbereichs des BPersVG beträgt die Höchstzahl der Mitglieder 31. Innerhalb Bayerns kann ein Personalrat maximal aus 25 Mitgliedern bestehen, Art. 16 BayPersVG.
Die Mitglieder des Personalrats werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Ab einer gewissen Anzahl von Beschäftigten sind jedoch einzelne vom Dienst freizustellen.
Der Personalrat selbst setzt sich aus einem Vorsitzenden, dessen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern zusammen.
Aufgabenbereich des Personalrats
Hauptaufgabe des Personalrats ist es Vorschläge und Beschwerden der Beschäftigten entgegen zu nehmen und diese mit der Dienststelle zu verhandeln. Ferner arbeitet der Personalrecht stets eng mit Mitgliedern der gewählten Schwerbehindertenvertretung sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung, sofern vorhanden, zusammen.
Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Personalrats und vertritt diesen gegenüber der Dienststelle und vor Gericht.
Zur Sicherstellung eines regen Austauschs sowie zur Information über seine Tätigkeit sind regelmäßige Personalversammlungen durchzuführen.
Rechte und Befugnisse des Personalrats
Um den Schutz der Beschäftigten effektiv garantieren zu können, stehen den Mitgliedern einer Personalvertretung mehrere Rechte und Befugnisse zu. Diese umfassen beispielsweise ein Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrecht, sowie ein Anhörungs-, Unterrichtungs-, Beratungs- und Initiativrecht.
Die Mitbestimmung ist stets dort von Nöten, wo Maßnahmen getroffen werden sollen, die von wichtiger Bedeutung sind. Anzuführen wäre die Einstellung eines neuen Beschäftigten, die Versetzung oder Beförderung eines bereits Angestellten, sowie die Weiterbeschäftigung über die Altersgrenzen hinaus. Aber auch personenunabhängige Entscheidungen, etwa die Gestaltung des Arbeitsplatzes fällt in den Mitbestimmungsbereich der Personalvertretungen.
Vergleich zu Betriebsräten
Sowohl die Personalvertretungen, wie auch Betriebsräte sind Teile der kollektiven Rechte. Betriebsräte vertreten die Rechte der Beschäftigten innerhalb der Privatwirtschaft, die Personalvertretungen dagegen die, der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes.
Arbeitsrechtliche Relevanz
Arbeitsrechtlich relevante Problemfelder können bei Personalvertretungen in vielerlei Hinsicht auftreten. So kommt ein Klageverfahren beispielsweise im Hinblick auf eine Wahlanfechtung gemäß Art. 25 BayPersVG oder eine Verletzung der Mitbestimmungsrechte in Betracht.