Betriebsratsvergütung: Dieses Gehalt bekommen Betriebsräte nach dem Gesetz

Grundsätzlich gilt: Nach § 37 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist die Mitgliedschaft im Betriebsrat ein Ehrenamt und nach dem Lohnausfallprinzip zu vergüten. Das heißt, dass das Betriebsratsmitglied für seine Betriebsratsarbeit das übliche Entgelt für die entfallene Zeit erhält, wie wenn es normal gearbeitet hätte.

Für freigestellte Mitglieder des Betriebsrates gilt zudem § 37 Abs. 4 BetrVG, wonach die Lohnhöhe nicht geringer sein darf als bei einem anderen vergleichbaren Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung. Das betrifft auch weitere Zuwendungen wie die Zahlung von Boni oder variablen Vergütungssystemen.

Besonders relevant ist zudem § 78 Satz 2 BetrVG: Die Tätigkeit im Betriebsrat darf nicht zu einer Benachteiligung oder Bevorzugung führen. Das soll die Unabhängigkeit des Betriebsrates als Vereinigung der Arbeitnehmer sichern. Der Betriebsrat soll für die Interessen der Belegschaft eintreten und muss vor einer Einflussnahme geschützt werden.

BGH: Strafbarkeit wegen Untreue bei zu hohen Gehältern für Betriebsräte

Mit Urteil vom 10. Januar 2023 – 6 StR 133/22 erklärte der BGH übereinstimmend mit der Vorinstanz des Landgerichtes Braunschweig, dass der Straftatbestand der Untreue erfüllt sein kann, wenn Betriebsräte ein zu hohes Gehalt erhalten.

Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung ist die Untreue nach § 266 Strafgesetzbuch (StGB). Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, beinhaltet also empfindliche Strafen. Nach dem BGH liegen die objektiven Voraussetzungen der Untreue vor, wenn einem Betriebsrat ein erhöhtes Arbeitsentgelt bewilligt wird, das die gesetzlichen Anforderungen nach § 37 Abs. 4 BetrVG verletzt und somit eine unzulässige Begünstigung i S d. § 78 Satz 2 BetrVG darstellt.

Der Entscheidung lag die Zahlung von außergewöhnlich hohen Vergütungen und Bonuszahlungen an freigestellte Betriebsratsmitglieder durch eine Kommission zu Grunde. Einzelnen Mitgliedern wurden teilweise monatlich bis zu 17.000 Euro brutto und variable Jahresvergütungen im sechsstelligen Bereich ausgezahlt. Hierdurch entstand dem Unternehmen ein Schaden von mehr als 4,5 Million Euro. Auffällig war, dass allen Betriebsräten kurz nach dem Eintritt bzw. während der Tätigkeit im Betriebsrat ein rasanter Aufstieg der Entgeltstufen gelang.

Auf Seiten des Arbeitgebers wurde das mit möglichen Sonderkarrieren und Bestehen eines Management Assessment Centers begründet, insgesamt also „einem Verhandeln auf Augenhöhe“. Das glaubten die Richter des BGH nicht: Solche rasanten Aufstiege waren nämlich bei anderen Arbeitnehmern unüblich. Daher fehle es an der erforderlichen Vergleichbarkeit der Gehälter von Betriebsratsmitgliedern und Arbeitnehmern.

Bei hohen Betriebsratsgehältern mit einem Fuß im Gefägnis?

Das Urteil richtet sich vor allem an die Arbeitgeberseite. Ein Blick auf die bisherige Praxis zeigt, dass die Vergütungen für Betriebsratsmitglieder eher „locker“ ausfallen, um aus der Sicht des Arbeitsgebers Streit zu vermeiden. Doch genau diese Praxis birgt nach der BGH-Rechtsprechung ein enormes Risiko: Die Vertreter des Unternehmens (etwa die Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft), welche die Gehälter zusprechen, können sich der Untreue schuldig machen, wenn solche Gehälter unüblich hoch sind.

Für Arbeitgeber gilt es daher eine kritische Bestandsaufnahme durchzuführen, ob die Vergütung der Betriebsräte in der jetzigen Form den oben genannten Anforderungen entspricht.  Die Frage nach der Beurteilung der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung, aber auch die Bildung der Vergleichsgruppe bis hin zur großen Frage nach der „angemessenen“ Höhe müssen rechtskonform und vor allem einheitlich für alle vergleichbaren Mitarbeiter geklärt werden.

Rechtssicherheit für Arbeitgeber: Wir helfen dabei

Wie die Entscheidung des BGH zeigt, ist es für Arbeitgeber und deren Vertreter besonders wichtig, bei der Verhandlung von Gehältern für Betriebsratsmitglieder das Strafrecht im Blick zu behalten. Die komplexe Rechtslage sollte stets zuvor von einem Experten im Arbeitsrecht und Strafrecht geprüft werden, um ein Strafbarkeitsrisiko auszuschließen.

Wir Rechtsanwälte von der Kanzlei Kupka & Stillfried liegen mit unseren Tätigkeitsschwerpunkten im Arbeitsrecht und Strafrecht an exakt dieser Schnittstelle und sind die idealen Ansprechpartner zu diesem Thema. Kontaktieren Sie uns daher jederzeit.