Direktionsrecht des Arbeitgebers: Ist die Anordnung von 2G am Arbeitsplatz erfasst?
Grundsätzlich steht dem Arbeitgeber ein sogenanntes Direktionsrecht zu. Das bedeutet, dass er das Recht hat, die Arbeitspflichten durch einseitige Weisung bezüglich Inhalt, Zeit und Ort näher zu bestimmen. Dies gilt zumindest so weit, wie im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen nicht bereits konkretes hierzu vereinbart wurde. Ob eine Anordnung einer 2G-Pflicht am Arbeitsplatz auch von diesem Direktionsrecht mit umfasst wäre, ist rechtlich sehr fragwürdig.
Bisher gibt es zur Beantwortung dieser Frage noch keine Urteile. Nach unserer klaren Rechtsauffassung gilt aber Folgendes: Eine betriebliche 2G-Regelung könnte für Arbeitnehmer, die sich nicht impfen lassen wollen, den Verlust ihres Arbeitsplatzes bedeuten und zu einer faktischen Impfpflicht führen. Eine Impfpflicht ist vom Gesetzgeber aktuell aber ausdrücklich noch nicht gewollt. Das heißt, jeder darf aktuell für sich selbst entscheiden, ob er sich impfen lassen möchte oder ob er sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht höher gewichtet. Die gesetzlichen Regelungen und die Interessen der Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber berücksichtigen, wenn er 2G einführen möchte. Solange eine allgemeine Impfpflicht gesetzlich nicht geregelt ist, darf nach unserer Auffassung auch keine Impfpflicht durch die Hintertüre durch Arbeitgeber möglich sein.
Die Einführung von 2G ist damit nicht vom Direktionsrecht umfasst und derzeit unzulässig. Das gilt auch für aus diesem Grund ausgesprochene Kündigungen oder Freistellungen ohne Lohnfortzahlung.
Wo und wann es doch zu einer 2G Regelung in Betrieben kommen könnte
Nicht ausgeschlossen ist, dass in Zukunft eine Einführung von 2G am Arbeitslatz möglich wird. Dafür müsste jedoch der Gesetzgeber tätig werden und eine solche Regelung oder eine Impfpflicht erlassen.
Zuvor ist eine Ausnahme vom oben dargestellten Grundsatz maximal in besonders gefährdeten Betrieben denkbar. Das sind Arbeitsplätze mit engem Kontakt zu vulnerablen Personen, für die eine Corona-Infektion besonders gefährlich ist. Darunter fallen vor allem Arztpraxen, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. Hier muss sichergestellt werden, dass eine Übertragung von Corona auf gefährdete Patienten und Bewohner verhindert wird. Wenn hier nachweislich eine 3G-Regelung für Mitarbeiter, insbesondere als ein täglicher Corona-Test nicht ausreicht, ist eine Einführung von 2G am Arbeitsplatz denkbar. Hierzu genügt es aber nicht, dass der Arbeitgeber die Patienten nur besonders schützen will, sondern es wird notwendig sein, dass konkrete Fälle in der Vergangenheit nachweisbar zeigen, dass 3G am Arbeitsplatz nicht zum Schutze Dritter ausreichend war.
Darf der Arbeitgeber Ungeimpften kündigen oder freistellen?
Der Versuch einiger Arbeitgeber, eine 2G-Regelung am Arbeitsplatz vor einer gesetzlichen Impfpflicht einzuführen, und Ungeimpften eine Kündigung auszusprechen oder sie unbezahlt freizustellen, ist aktuell unwirksam.
Sollte der Arbeitgeber Sie freistellen wollen, so ist das nur mit Ihrer Zustimmung möglich und nur unter Lohnfortzahlung. Immerhin handelt es sich bei der Verweigerung einer Impfung nicht um eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung.
Fazit
Bei der Einführung von 2G am Arbeitsplatz sind die Möglichkeiten für Arbeitgeber - wie gezeigt - begrenzt. Führt Ihr Arbeitgeber dennoch eine 2G-Regelung ein und nimmt diese zum Anlass, Sie unbezahlt freizustellen oder gar eine Kündigung auszusprechen, können Sie sich mittels einer Klage dagegen wehren. Da es hierbei immer auf Ihren konkreten Einzelfall ankommt, ist eine genaue Abstimmung des Vorgehens mit einem Experten im Arbeitsrecht zwingend. Als Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht stehen wir Ihnen zur Seite und erarbeiten die ideale Strategie für Ihren Fall. Kontaktieren Sie uns hierzu gerne.