Eine Änderungskündigung zieht für Arbeitnehmer oft einen unwillkommenen Ortswechsel nach sich. Jedoch haben die Möglichkeiten des Homeoffice im Rahmen der Corona-Krise neue Dimensionen erreicht. Diese Entwicklung führt in der Rechtsprechung bereits zu ersten Anpassungen der Maßstäbe in Bezug auf mögliche Änderungen der Arbeitsbedingungen. So kann trotz einer Betriebsverlagerung nicht jeder Arbeitnehmer per Änderungskündigung an den neuen Standort geschickt werden.
Aufgrund der Corona-Pandemie beschäftigten viele Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer im Homeoffice. Was passiert jedoch, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigten wieder ins Büro zurückbeordert? Ein Arbeitnehmer klagte dagegen und verlor vor dem Landesarbeitsgericht München (LAG): Eine Anordnung zur Rückkehr aus dem Homeoffice ist nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich jederzeit möglich.
Erstmals ist seit dem 27. Januar den Arbeitgebern eine Pflicht zum Angebot eines Homeoffice-Arbeitsplatzes auferlegt. Zum Schutz der Beschäftigten hat das Bundesarbeitsministerium die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erlassen, die an diesem Tag in Kraft trat. Mit ihr wurde die bestehende Rechtslage zum Homeoffice geändert. Welche Folgen sich daraus ergeben und was Sie als Arbeitnehmer beachten sollten, beleuchtet dieser Artikel.
Um die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) zu hemmen, sind Arbeitnehmer angehalten von zu Hause aus, also in Heimarbeit / im Homeoffice, zu arbeiten. Rund um das Thema Homeoffice stellen sich etliche arbeitsrechtliche Fragen. Da Wichtigste haben wir für Sie zusammengefasst.
Bundestag und Bundesrat beschlossen am 17.11.2021 in einer Sondersitzung neue bundesweite Regeln, um die Corona-Pandemie und die aktuelle vierte Welle in den Griff zu bekommen. Welche Regeln am Arbeitsplatz ab jetzt für Sie gelten und was Sie beachten müssen, haben wir in diesem Artikel für Sie zusammengefasst.