Änderungskündigung als mögliches Druckmittel für Arbeitgeber        

Wenn ein Betriebsstandort geschlossen wird, erhalten die dortigen Arbeitnehmer häufig eine sogenannte Änderungskündigung. Eine Änderungskündigung nach § 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besteht einerseits aus einer Beendigungskündigung, andererseits aus einem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu angepassten Bedingungen fortzuführen. Zweck der Änderungskündigung ist nicht die endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern eine Weiterführung unter geänderten Bedingungen. Das macht sie zu einem wirkungsvollen Instrument für Arbeitgeber, um die Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers zu bekommen, die für die Änderung der Arbeitsbedingungen unverzichtbar ist.            

Homeoffice: Alternative zum Ortswechsel bei Änderungskündigung        

Die in einer solchen Kündigung enthaltenen Änderungen sind nach ständiger Rechtsprechung derart zu gestalten, dass sie den Arbeitnehmer so wenig wie möglich belasten. Regelmäßig ist anlässlich der Änderungen im Betrieb dennoch eine örtliche Verlagerung des Arbeitsplatzes unvermeidbar, die für den Arbeitnehmer oft mit erheblichen Belastungen verbunden ist – wie zum Beispiel einem Umzug an einen weit entfernten Standort. Mit Urteil vom 10. August 2020 (Az. 19 Ca 13189/19) hat das Arbeitsgericht Berlin (ArbG Berlin) entschieden, dass eine Änderungskündigung des Arbeitgebers auch auf die Anpassung beschränkt sein kann, die Arbeitsleistung künftig im Homeoffice zu erbringen.            

Homeoffice oder Umzug: Abwägung im Einzelfall        

Zwar besteht aufgrund dieses Urteils auch bei zukünftigen Änderungskündigungen kein automatischer Anspruch auf einen Arbeitsplatz im Homeoffice. Grundsätzlich ist eine Betriebsverlagerung und damit auch die örtliche Bestimmung des Arbeitsplatzes nach einer Änderungskündigung Teil der freien unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers. Wenn der Arbeitnehmer jedoch darlegt, dass Homeoffice im konkreten Fall nach einer Änderungskündigung möglich und für ihn weniger belastend wäre, hat der Arbeitgeber zu begründen, warum eine Anwesenheit des Arbeitnehmers vor Ort für die Tätigkeit erforderlich ist. Für das Vorgehen im Rahmen einer Änderungsschutzklage ist es daher für Arbeitnehmer bedeutsam, vor Gericht für den konkreten Einzelfall darzulegen, welche Indizien für die Möglichkeit einer Erbringung der Arbeitsleistung von zu Hause aus sprechen. Dies wird insbesondere dann erfolgsversprechend sein, wenn die zu leistende Tätigkeit bereits digitalisiert ist und die technischen Voraussetzungen im Haushalt des betroffenen Arbeitnehmers geschaffen werden können. Das ArbG Berlin jedenfalls hielt das pauschale Beharren des Arbeitgebers auf einer Tätigkeit in Präsenz für „aus der Zeit gefallen“.        

Fazit        

Die Entscheidung des ArbG Berlin weicht von der bisherigen Rechtsprechung ab, die bei einer Änderungskündigung die Auswahl der örtlichen Rahmenbedingungen des Arbeitsplatzes ganz dem Arbeitgeber überließ. Die Tätigkeit im Homeoffice hat sich im Zuge der Corona-Pandemie sogar in vielen Branchen etabliert, in denen das vor zwei Jahren noch misstrauisch beäugt wurde. Von daher ist mit einer weiteren Fortentwicklung der Rechtsprechung und einer neuen Ausgangsposition in Kündigungsschutzprozessen zu rechnen. Wenn Sie Arbeitgeber sind und Fragen zu diesem Thema haben oder als Arbeitnehmer selbst mit einer Änderungskündigung konfrontiert sind, helfen wir Ihnen gerne – zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.