Recht auf Homeoffice für Arbeitnehmer: Die aktuelle Rechtslage im Überblick        

Nach § 2 Abs. 4 der Corona-ArbSchV hat der Arbeitgeber den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnungen auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Aus der Verordnung ergibt sich somit, dass Arbeitgeber im Regelfall ihren Arbeitnehmern Homeoffice-Arbeitsplätze anbieten müssen. Die Verordnung ist befristet bis zum 15. März 2021 und gilt sowohl für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft als auch für Beschäftigte der öffentlichen Verwaltung. Für alle Arbeitnehmer, die nicht überwiegend mit Büroarbeit oder einer vergleichbaren Tätigkeit befasst sind, ist das Recht auf Homeoffice jedoch ausgeschlossen. Dies liegt daran, dass diese Tätigkeiten schon aus praktischen Gründen eine Tätigkeit im Homeoffice nicht zulassen. Exemplarisch seien die Bereiche der Produktion, der Dienstleistung, des Handels und der Logistik genannt. Können Arbeitnehmer nicht im Homeoffice arbeiten, so hat der Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen (Abstandsgebote am Arbeitsplatz, ggf. eine Maskenpflicht) zumindest einen gleichwertigen Schutz sicherzustellen.            

„Zwingende betriebliche Gründe“ können einen Homeoffice Anspruch verhindern        

Neben den faktischen Gründen, die eine Verlagerung der Arbeit ins Homeoffice unmöglich machen, können noch andere Gründe vorliegen, die gegen eine Arbeit im Homeoffice sprechen. Diese „zwingenden betrieblichen Gründe“ stehen der Tätigkeit im Homeoffice entgegenstehen und sind von der Verordnung als Ausnahme vom Homeoffice-Anspruch genannt. Was für Gründe dies sein können bleibt allerdings unklar. Die „zwingenden betrieblichen Gründe“ sind ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff, das heißt sie müssen im Einzelfall ausgelegt werden. Man wird sie dort annehmen können, wo Betriebsabläufe erheblich eingeschränkt werden würden. Das Bundesarbeitsministerium nennt auf seiner Website beispielhaft die Fälle, die Tätigkeiten wir die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post, die Bearbeitung des Warenein- und Warenausgangs, die Arbeit am Schalter und an der Kasse sowie Reparatur, Wartungs- und Hausmeisteraufgaben umfasst.        

Das gilt es im Homeoffice zu beachten        

Sofern die Voraussetzungen für die Arbeit im Homeoffice vorliegen, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Homeoffice anzubieten. Wichtig ist, dass der Anspruch auf Homeoffice keine Pflicht zum Homeoffice darstellt. Gegen den Willen des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber kein Homeoffice anordnen, außer dies ist bereits im Arbeitsvertrag oder einer einschlägigen Kollektivvereinbarung entsprechend vorgesehen.

Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot hingegen wahr, so ist zu beachten, dass das Arbeitszeitgesetz auch für jede Tätigkeit im Homeoffice gilt. Sowohl die Höchstgrenzen als auch die Pausenregelung und die Ruhezeiten sind im Homeoffice genauso wie im Betrieb einzuhalten. Gleiches gilt für das Arbeitsschutzgesetz, mit der Folge, dass der Arbeitgeber sich um eine sichere Ausgestaltung des häuslichen Arbeitsplatzes bemühen muss. Der Arbeitnehmer ist hierbei zur Mitwirkung verpflichtet. Eine Rolle kann auch das Datenschutzniveau am Heimarbeitsplatz spielen, denn können datenschutzrechtliche Vorgaben im Homeoffice nicht eingehalten werden, können für den Arbeitgeber „zwingende betriebliche Gründe“ vorliegen, die Arbeit im Homeoffice zu verweigern.    

Der Arbeitgeber weigert sich, mir Homeoffice zu ermöglichen        

Auch wenn grundsätzlich ein Recht auf Homeoffice besteht, gibt es kein Klagerecht, mit dem der Arbeitnehmer die Arbeit im Homeoffice vor Gericht erstreiten kann, außer ein Anspruch auf Homeoffice ist arbeits- oder tarifvertraglich zugesichert. Lehnt der Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice ab, so ist es ratsam, zunächst das Gespräch mit ihm zu suchen und die Möglichkeiten einer Lösung auszuloten. In einem letzten Schritt können Arbeitnehmer sich an die Arbeitsschutzbehörden der Länder wenden, die die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben kontrollieren und bei Verstößen Bußgelder gegen den Betrieb verhängen können. Sollte der Arbeitgeber nicht mit sich reden lassen, muss die Antwort darauf aber nicht gleich der Gang zur Behörde sein. Als Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht helfen wir Ihnen, den besten Lösungsweg zu finden und können zudem als neutraler Dritter in Verhandlungen neue Impulse setzten. Zögern Sie daher nicht, uns zu kontaktieren.        

Fazit        

Der Druck auf Arbeitgeber, Homeoffice zum Schutz der Beschäftigten anzubieten, ist mit der Corona-Verordnung gestiegen. Die Rechtsposition der Arbeitnehmer ist gleichzeitig zumindest bis zum 15. März 2021 gestärkt.