Der Datenschutzbeauftragte genießt besonderen Kündigungsschutz gemäß § 6 Abs. 4 S.2 BDSG.
In mehreren Beschlüssen, zuletzt vom 27.4.2021, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorgelegt, ob der deutsche Kündigungsschutz eines Datenschutzbeauftragten bei nichtöffentlichen Stellen nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar ist.