Arbeitgeber: Kurzfristige Dienstplanänderung in der Freizeit

In einem kürzlich veröffentlichen Urteil (Urt. v. 27.09.2022, Az. 1 Sa 39 öD/22) hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein über den Fall eines Notfallsanitäters zu entscheiden. Der Arbeitnehmer hatte von seinem Arbeitgeber in der Freizeit in zwei Fällen eine kurzfristige Dienstplanänderung zugeschickt bekommen. Der Arbeitgeber versuchte den Mitarbeiter während seiner freien Zeit telefonisch zu erreichen. Als das nicht gelang, sendete er dem Arbeitnehmer per SMS und per Mail die Mitteilung, dass der Dienstplan kurzfristig geändert wurde.

Diese Nachrichten las der Sanitär allerdings nicht und erschien erst wie ursprünglich geplant zum Dienst. Der Arbeitgeber wertete dieses Verhalten als unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz und erteilte eine Ermahnung sowie später eine Abmahnung. Hiergegen wehrte sich der Arbeitnehmer vor den Arbeitsgerichten.

Landesarbeitsgericht: Keine Pflicht zum Lesen dienstlicher Nachrichten in der Freizeit

Nachdem der Arbeitnehmer in erster Instanz zunächst unterlag, urteilte das LAG Schleswig-Holstein zu seinen Gunsten. Während der Freizeit müsse der Mitarbeiter seine dienstlichen Nachrichten wie SMS oder E-Mails nicht prüfen und lesen. Der Arbeitgeber müsse im Gegenteil damit rechnen, dass der Arbeitnehmer die geschickten Nachrichten erst mit Beginn seines Dienstes zur Kenntnis nimmt. Immerhin sei der Rettungssanitäter arbeitsvertraglich erst zum Zeitpunkt des Dienstbeginns zur Arbeitsleistung verpflichtet. Zur Arbeitsleistung gehöre dabei natürlich auch, dass dienstliche Nachrichten und Anweisungen gelesen werden.

Mit anderen Worten: Wer frei hat, muss keine dienstlichen Anfragen beantworten. Immerhin dient die Freizeit nach richtiger Ansicht des LAG auch dem Gesundheitsschutz. Weiterhin ist die Nichterreichbarkeit auch Teil des Persönlichkeitsrechts – immerhin hat jeder Mensch das Recht, frei zu bestimmen, wie er seine freie Zeit verbringen möchte und ob er sich erreichbar halten will oder nicht.

Fazit: Freizeit ist Freizeit und keine Dienstzeit

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts stärkt Arbeitnehmern den Rücken. Wer in seiner Freizeit, egal aus welchem Grund, keine dienstlichen Nachrichten liest, hat daher grundsätzlich keine Konsequenzen zu fürchten. Das kann maximal in Ausnahmefällen anders sein, etwa wenn eine Rufbereitschaft vertraglich vereinbart ist, der Arbeitnehmer zuvor die Erreichbarkeit zugesichert hat oder anderenfalls eine Existenzgefährdung des Arbeitgebers vorliegt.

Sollten Sie sich als Arbeitnehmer aufgrund solcher oder anderer Gründe einer Abmahnung oder Kündigungausgesetzt sehen, stehen wir Ihnen als erfahrende Fachanwälte für Arbeitsrecht zur Seite. Zögern Sie daher nicht, uns jederzeit zu kontaktieren.