Leitende Angestellte unterscheiden sich von sonstigen Arbeitnehmern in mehreren wichtigen Punkten. Doch worauf muss man achten?
Definition „Leitender Angestellter“
Der Begriff „Leitender Angestellter“ wird unterschiedlich definiert. Abzugrenzen ist die Definition des Leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG von der Definition nach § 14 Abs. 2 S. 1 KSchG.
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Leitende Angestellte sind gem. § 14 Abs. 2 S. 1 KSchG Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte soweit sie selbstständig zur Einstellung und/oder zu Entlassung von Mitarbeitern berechtigt sind. Es geht im Wesentlichen um Funktionen für das Unternehmen, die einem Geschäftsführer ähnlich sind.
„Geschäftsführer“ meint dabei nicht den GmbH-Geschäftsführer, sondern eine Person, die in ihrer Funktion Aufgaben mit besonderer Bedeutung und Verantwortung wahrnimmt und dabei maßgeblichen Einfluss auf wirtschaftliche, technische, kaufmännische, organisatorische oder personelle Führung des Unternehmens oder eines Betriebs ausübt, vgl. BAG Urteil, vom 25.11.1993 – 2 AZR 517/93. Diese Aufgaben muss er eigenverantwortlich übernehmen.
Es kommt daher für Leitende Angestellte i.S.d. KSchG auf eine Führungsfunktion an, bei der der Angestellte in seiner Funktion eine gewisse Verantwortung und einen Entscheidungsspielraum hat. Zwingendes Erfordernis ist immer die Berechtigung zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Mitarbeiten, also die selbstständige Personalverantwortung.
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Hiervon zu unterscheiden ist die Definition, die sich aus § 5 Abs. 3 BetrVG ergibt, denn anders als im KSchG muss nicht zwingend eine Berechtigung zur selbstständigen Einstellung und Entlassung bestehen.
Im Zweifel ist nach § 5 Abs. 3 BetrVG Leitender Angestellter wer:
- zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
- Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
- regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst(…)
Es kann daher vorkommen, dass ein Arbeitnehmer nach einer Definition als Leitender Angestellter anzusehen ist und nach der anderen nicht.
Sonderstellung des Leitenden Angestellten
Der Leitende Angestellte ist vom herkömmlichen Arbeitnehmer abzugrenzen, weil sich in vielen verschiedenen Situationen für den leitenden Angestellten Sonderstellungen ergeben. Zu den wichtigsten Punkten zählen dabei die nachfolgenden Punkte:
Keine Vertretung durch den Betriebsrat
Gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG vertritt der Betriebsrat Leitende Angestellte nicht. Insofern darf sich ein leitender Angestellter auch nicht für die Wahl zum Betriebsrat aufstellen lassen und er darf an einer solchen Wahl auch nicht teilnehmen. Passiert dies doch, kann die Wahl des Betriebsrates evtl. sogar angefochten werden.
Leitende Angestellte haben aber die Möglichkeit einen eigenen Sprecherausschuss zu bilden. Grundlage bildet das Sprecherausschussgesetz (SprAuG), nachdem (ähnlich wie beim Betriebsrat) in einem Betrieb mit mind. 10 leitenden Angestellten diese einen sog. Sprecherausschuss bilden sollen. Dieser bildet parallel zum Betriebsrat eine Interessenvertretung und muss z.B. bei Bestehen vor einer Kündigung angehört werden. Allerdings haben die Mitglieder des Sprecherausschusses im Gegensatz zu Betriebsräten keinen besonderen Kündigungsschutz.
Keine Grenzen in der Arbeitszeit
Allgemein gilt, dass Arbeitnehmer nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in der Regel nicht länger als 8 Stunden, in einzelnen Ausnahmefällen nicht länger als 10 Stunden pro Tag arbeiten dürfen. Im Anschluss ist eine Ruhezeit von mind. 11 Stunden einzuhalten, in der der Arbeitnehmer nicht arbeiten darf.
Leitende Angestellte sind von dieser Regelung allerdings ausgenommen, denn das ArbZG findet gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG keine Anwendung. Einen allgemeinen Schutz vor zu langer Arbeitszeit gibt es daher (so lange sie nicht menschenunwürdig im Sinne des Grundgesetzes sind) nicht.
Sonderproblem Kündigungsschutz
Doch wie ist es mit dem Thema Kündigung eines Leitenden Angestellten? Die kurze Antwort: im Wesentlichen gleich wie bei anderen Arbeitnehmern!
So gilt der Sonderkündigungsschutz z.B. bei Elternzeit, Mutterschutz oder Behinderung ohne Ausnahmen auch hier.
Aber auch der reguläre Kündigungsschutz aus dem KSchG ist für leitendende Angestellte anwendbar. Die Kündigung muss also Gründe im Betrieb, der Person oder dem Verhalten haben. Jedoch fällt die Interessensabwägung häufiger zu Lasten des Leitenden Angestellten aus, da der Arbeitgeber ein besonderes Vertrauen zu ihm hat. Die Anforderungen an den Kündigungsgrund sind deshalb etwas geringer als bei einem „normalen“ Angestellten.
Handelt es sich um einen Leitende Angestellten nach § 14 Abs. 2 KSchG und gewinnt dieser den Kündigungsschutzprozess vor Gericht, weil kein Kündigungsgrund vorliegt, droht ein begründungsloser Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe das Gericht nach seinem Ermessen festlegen darf, wobei eine Obergrenze von 15 Monatsgehältern zu beachten ist.
Fazit
Viele Unternehmen bejahen zu schnell die Position eines Leitenden Angestellten. Da dies für den Arbeitnehmer weitreichende Folgen haben kann, lohnt sich die Heranziehung eines Fachanwaltes für Arbeitsrecht schon zur Einordnung der betrieblichen Stellung. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich!