Anwendbarkeit des TVöD bei Kündigungen
Der Geltungsbereich wird durch die Vorschrift des § 1 TVöD geregelt. Die wichtigste Unterscheidung ist die Abgrenzung zum Beamtenstatus. Nur Arbeitnehmer fallen in den Anwendungsbereich des TVöD, Beamte hingegen nicht. Ob Sie Arbeitnehmer oder Beamter sind, erkennen Sie aus Ihrem Anstellungsvertrag, der Ernennung (Beamte werden formal verbeamtet) und Ihren Gehaltsabrechnungen.
Besondere Kündigungsfristen nach dem TVöD
Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gelten nicht die üblichen Kündigungsfristen des § 622 BGB. Stattdessen sind in § 34 TVöD die spezielleren Kündigungsfristen geregelt. Diese sind nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt. Bei einer Kündigung von unbefristeten Arbeitsverträgen gilt:
Zudem regelt § 34 Abs. 3 TVöD die Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei Sonderurlaub, Unterbrechungen und beim Wechsel der Dienststelle. Das kann sich auf die oben genannten Fristen auswirken.
Besonderer Kündigungsschutz bei langer Betriebszugehörigkeit
Beschäftige aus dem Tarifgebiet West (alte Bundesländer) über 40 Jahre genießen aufgrund der Bestimmung des § 34 Abs. 2 TVöD einen besonderen Kündigungsschutz, wenn sie dem Betrieb über 15 Jahre zugehören. Sie sind nicht ordentlich kündbar. Allerdings bleibt die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung bestehen.
Kündigungsschutz nach den allgemeinen Regelungen
Für Arbeitnehmer gelten abgesehen von den Besonderheiten des TVöD die normalen Regelungen des deutschen Arbeitsrechts. Das bedeutet, dass die allgemeinen Regelungen für eine Kündigung und regelmäßig auch das Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) anzuwenden sind. Danach darf eine Kündigung nur aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen erfolgen.
Außerdem gelten bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung und bei Sonderkündigungsschutz für Angestellte im öffentlichen Dienst keine Besonderheiten.
Weitere wichtige Besonderheiten des TVöD
Im Zusammenhang mit einer Kündigung ist regelmäßig auch § 37 TVöD von Bedeutung. Hiernach verfallen alle gegenseitigen Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Ausstehende Gehalts- oder Urlaubsabgeltungszahlungen müssen daher in dieser Frist geltend gemacht werden.
Wir sind gerne für Sie da
Im Thema Kündigung vertreten wir sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Im Falle einer Kündigung stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Zögern Sie daher nicht uns zu kontaktieren.