Die Kündigung vor Beginn der Ausbildung

Vor Beginn der Ausbildung ist eine Kündigung von beiden Parteien – vom Azubi selbst und auch vom Arbeitgeber – ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen möglich. Das gilt nur unter der Voraussetzung, dass im Ausbildungsvertrag diesbezüglich keine von diesem Grundsatz abweichende Regelung vereinbart wurde.

Die Kündigung während der Probezeit

Für die erste Zeit des Ausbildungsverhältnisses wird eine Probezeit vereinbart. Während dieser Probezeit besteht kein besonderer Kündigungsschutz für den Auszubildenden. Die Dauer der Probezeit ist im Ausbildungsvertrag festgeschrieben. Sie muss eine Mindestdauer von einem Monat haben und darf vier Monate nicht übersteigen , § 20 BBiG. Da während der Probezeit das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten erprobt wird, ist die Kündigungsmöglichkeit in dieser ersten Ausbildungsphase erleichtert. Das heißt, dass das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, also von einem Tag auf den anderen, gekündigt werden darf. Auch ein Kündigungsgrund muss nicht genannt werden. Allerdings ist der Arbeitgeber verpflichtet, das sogenannte Maßregelungsverbot zu beachten. Das bedeutet, dass die Kündigung nicht ausgesprochen werden darf, weil der Auszubildende ihm zustehende Rechte ausübt.

Die Kündigung nach Ablauf der Probezeit

Vollkommen anders ist die Rechtslage nach Ablauf der Probezeit. Ist sie beendet, ist eine ordentliche Kündigung des Auszubildenden seitens des Arbeitgebers grundsätzlich nicht mehr möglich. Der Ausbildungsvertrag kann vom Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit nur außerordentlich gekündigt werden. Voraussetzung ist, dass ein wichtiger Grund vorliegt, den der Arbeitgeber auch benennen muss. Wichtiger Grund heißt, dass dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und nach einer sorgfältigen Interessenabwägung eine Fortsetzung des Ausbildungsvertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Eine bloße Pflichtverletzung oder Nachlässigkeiten, beispielsweise einmaliges Zuspätkommen, reichen als wichtiger Grund nicht aus. Von der Rechtsprechung als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung anerkannt wurde zum Beispiel Diebstahl von Firmeneigentum oder die Beleidigung eines Ausbilders. Von Relevanz für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die sich auf das Verhalten des Auszubildenden bezieht, ist auch, ob der Auszubildende bereits wegen desselben Verhaltens zuvor abgemahnt wurde oder nicht.

Die außerordentliche Kündigung eines Ausbildungsvertrages muss schriftlich erfolgen und - anders bei regulären Arbeitsverhältnisses - den Kündigungsgrund benennen, an den sehr strenge Anforderungen gestellt werden. Der Grund für die Kündigung muss also nachvollziehbar im Kündigungsschreiben aufgeführt werden. Bei minderjährigen Auszubildenden ist zu beachten, dass die Kündigung unbedingt den Erziehungsberechtigten des Auszubildenden zugehen muss. Im Zusammenhang mit der Interessenabwägung muss der Arbeitgeber die Dauer des Ausbildungsverhältnisses, das Alter und die geistige Reife des Auszubildenden sowie die Schwere der Pflichtverletzung berücksichtigen. Je länger das Ausbildungsverhältnis dauert, umso schwieriger wird es seitens des Arbeitgebers, dem Auszubildenden zu kündigen. Die außerordentliche Kündigung muss spätestens zwei Wochen, nachdem der Arbeitgeber Kenntnis vom Kündigungsgrund erlangt hat, ausgesprochen werden. Wird die Zwei-Wochen-Frist nicht eingehalten, ist die Kündigung unwirksam.

Manche Handwerksinnungen haben einen nach  § 111 II ArbGG möglichen Schlichtungsausschuss gebildet, der für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden zuständig ist. Ist ein solcher Schlichtungsausschuss vorhanden, muss bei der Kündigung eines Auszubildenden zunächst das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss vorgeschaltet werden, bevor vor dem zuständigen Arbeitsgericht Klage zur Überprüfung der Kündigung eingereicht werden darf , § 111 II 5 ArbGG. In vielen Städten, so auch z.B. in München, existiert jedoch ein solcher Schlichtungsausschuss nicht, sodass hier sofort innerhalb der Drei- Wochen-Frist der §§ 4, 13 KSchG Klage bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden muss.

Wenn der Auszubildende selbst kündigen möchte

                               

Auch ein Auszubildender kann nicht ohne Weiteres seine Ausbildung beenden. Möglich ist eine fristlose Kündigung, also eine Kündigung aus wichtigem Grund, während des gesamten Ausbildungsverhältnisses.

Wenn ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt, kann der Auszubildende seine Ausbildung in einem anderen Betrieb fortsetzen.

Ordentlich kündigen kann der Azubi aus bestimmten Gründen erst nach Ablauf der Probezeit, wenn er seine Berufsausbildung ganz aufgeben will. Die Kündigung muss unter Nennung des Kündigungsgrundes schriftlich erfolgen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.

Aber Vorsicht: kündigt der Auszubildende ordentlich, darf er nicht in der gleichen Branche in einem anderen Betrieb die Ausbildung fortsetzen. Er muss dann eine ganze neue Ausbildung in einer anderen Branche beginnen.