Arbeitnehmerhaftung: Der innerbetriebliche Schadensausgleich als Deckel

Auf den ersten Blick scheint die Antwort auf die Frage anders zu lauten: Wer etwas kaputt macht, muss es ersetzen und für den Schaden einstehen. Doch im Arbeitsrecht gibt es bei der Frage nach der Haftung des Mitarbeiters eine Besonderheit. Denn egal, wie sorgfältig man arbeitet, unterläuft jedem im Laufe des Arbeitslebens einmal ein Missgeschick. Die Rechtsprechung hat daher zum Schutz der Arbeitnehmer die Figur des innerbetrieblichen Schadensausgleichs entwickelt. Dieser regelt, wie viel oder ob überhaupt Schadensersatz zu zahlen ist:

Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs von Arbeitgebern

Grundvoraussetzung, dass ein Arbeitnehmer haftet, ist es, dass der Schaden bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden ist. Damit sind Aufgaben gemeint, die der Angestellte im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses und im Interesse des Arbeitgebers erfüllt.

Darüber hinaus hängt die Frage, ob und wie hoch die Haftung ist, davon ab, welcher Grad des Verschuldens dem Arbeitnehmer anzulasten ist. Dabei unterscheidet man im Arbeitsrecht zwischen leichter Fahrlässigkeit, mittlerer/ einfacher Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Entscheidend für eine Haftung des Mitarbeiters ist, wie hoch das Ausmaß der Pflichtverletzung ist:

  • Keine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit:
  • Die leichte Fahrlässigkeit beschreibt sehr geringe Pflichtverstöße, welche jedem im Leben einmal passieren. In solchen Fällen scheidet eine Arbeitnehmerhaftung aus. Zerbricht ein Kellner auf der Arbeit etwa aus kurzer Unachtsamkeit einen Teller oder eine Tasse, so trägt allein der Arbeitgeber den Schaden. Gleiches gilt für Fälle des Vertippens oder Versprechens. Die Höhe des Schadens ist dabei nicht entscheidend.
  • Anteiliger Schadensersatz bei mittlerer Fahrlässigkeit
  • Bei gröberen Pflichtverletzungen haften Arbeitgeber und Arbeitnehmer anteilig. Man spricht von einer sogenannten Quotelung. Die Höhe der Quote bestimmt sich anhand einer Abwägung, in welche alle Umstände des Einzelfalls einbezogen werden. Kriterien sind dabei beispielsweise, wie gefährlich die Arbeit ist, die Höhe des Schadens, die Höhe des Gehalts sowie die Umstände des Arbeitnehmers und dessen bisheriges Verhalten. Einfache oder mittlere Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Angestellte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet hat, ohne aber einen besonders schweren Fehler begangen zu haben.
  • Volle Haftung des Arbeitnehmers bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz
  • Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen wurde. Das sind Fälle in Umgangssprache solche Fälle, bei denen man sich „an den Kopf fasst“. Vorsatz hingegen meint eine bewusste Schädigung des Arbeitgebers. In beiden Fällen haftet der Arbeitnehmer zu 100 % auf Schadensersatz. Eine Privilegierung erscheint hier nicht sachgemäß und wird auch von der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen.

Die praktische Grenze der Haftung: Arbeitgeber trägt die Beweislast

Auch im Rahmen der Beweislast besteht im Arbeitsrecht eine Sonderregelung in § 619a BGB. Demnach muss der Arbeitgeber in vollem Umfang den Beweis dafür erbringen, dass auch wirklich der konkrete Angestellte für den Schaden verantwortlich ist. Gelingt ihm das nicht, muss er selbst für den Schaden einstehen. Das stellt den Arbeitnehmer deutlich besser als im allgemeinen Zivilrecht. Denn häufig scheitern Arbeitgeber an den hohen Hürden, die die Gerichte ihnen in diesem Bereich abverlangen. Insbesondere die Frage, ob ein konkretes Verhalten zu einem Schaden geführt hat oder ob der Schaden nicht zuvor schon bestand, ist oft nicht leicht zu beweisen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber geltend machen will, dass durch ein Verhalten seines Mitarbeiters Gewinne entgangen sind.

Fazit

Die dargestellten Grundsätze können nur einen groben Überblick bieten. Die Frage, welcher Grad der Fahrlässigkeit vorliegt sowie gegebenenfalls die genaue Quotelung ist immer einzelfallabhängig. In diesen Fällen ist Erfahrung, rechtliche Expertise und ein gutes Argumentationsgeschickt gefragt.

Als Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht beraten wir Sie sowohl als Arbeitgeber als auch als Arbeitnehmer in Fragen rund um Schadensersatz und innerbetrieblichen Schadensausgleich. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Arbeitsrecht finden wir die perfekte Vorgehensweise für Sie. Zögern Sie daher nicht, uns jederzeit zu kontaktieren.