Überstunden für Arbeitnehmer – Definition und Pflicht zur Mehrarbeit

Viele Arbeitnehmer arbeiten länger als sie laut Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag arbeiten müssen und machen somit Überstunden. Von Überstunden und Mehrarbeit wird also gesprochen, wenn die im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbarte Arbeitszeit überschritten wird. Regelmäßig entstehen Überstunden, wenn der Arbeitgeber aufgrund besonders großem Arbeitsanfalls den Mitarbeiter anweist, abends länger im Büro zu bleiben oder morgens früher am Arbeitsplatz zu erscheinen.

Inwieweit Sie als Arbeitnehmer zu dieser Art der Mehrarbeit verpflichtet sind, hängt von Ihrem Arbeitsvertrag, etwaigen Betriebsvereinbarungen oder Tarifvertrag ab, sofern letzterer auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Es gilt der Grundsatz, dass Mitarbeiter ohne ausdrückliche vertragliche Regelung nicht zur Leistung von Überstunden verpflichtet sind. Nur in enormen Ausnahme- und Notfällen kann der Arbeitgeber dann Mehrarbeit verlangen, etwa wenn existenzielle Gefahren für den Betrieb (z. B. Hochwasser oder Feuer) zu beseitigen sind.

Anders sieht die Lage aus, wenn der eigene Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag eine Verpflichtung zu Überstunden vorsieht. Ist diese wirksam, sind Sie vertraglich zu Mehrarbeit bei entsprechendem Arbeitsanfall verpflichtet. Solche Klauseln finden sich in nahezu allen Verträgen. Wirksam ist eine Überstundenklausel im Einzelarbeitsvertrag aber nur dann, wenn die Anzahl der im Höchstfall zu leistenden Überstunden festgelegt ist, damit Sie als Arbeitnehmer wissen, was auf Sie zukommen kann.

Wie sind Überstunden zu vergüten?

Von der Pflicht zur Leistung von Überstunden ist die Frage der Vergütung von Überstunden zu unterscheiden. Auch ohne eine vertragliche Regelung gilt eine angemessene Vergütung für Überstunden gemäß § 612 Abs. 1 des Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als stillschweigend vereinbart, da der Arbeitnehmer eine Mehrleistung erbringt. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem üblichen Stundenverdienst. Das bedeutet: Ohne gesonderte Regelung werden Überstunden wie Ihre normale Arbeitszeit vergütet – gesonderte Zuschläge gibt es ohne besondere Klausel im Arbeits- oder Tarifvertrag nicht. Bei Überstunden von Teilzeitbeschäftigen gibt es zudem weitere Details zu beachten.

Überstundenvergütung einklagen: Beweislast liegt beim Arbeitnehmer

Leisten Sie als Arbeitnehmer Überstunden auf Weisung des Arbeitgebers und zahlt der Arbeitgeber Ihnen hierfür keine Vergütung auf, bleibt eine Klage zu den Arbeitsgerichten. Hiermit können Sie Ihre Ansprüche auf Überstundenlohn geltend machen.

Problematisch ist allerdings, dass nach der Rechtsprechung Sie als Arbeitnehmer die sogenannte Darlegungs- und Beweislast für die geleisteten Überstunden trifft. Das bedeutet, dass Sie im Einzelnen darlegen und beweisen müssen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten Sie über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden sind. Ferner müssen Sie konkret vortragen, welche konkrete Arbeit Sie in dieser Zeit geleistet haben. Zuletzt müssen Sie im Streitfalle nachweisen, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet worden sind oder zumindest zur Erledigung der ihm aufgetragenen Arbeit notwendig waren (so explizit BAG mit Urteil vom 17. April 2002, Az: 5 AZR 644/00).

Die Anforderungen sind also sehr hoch. Faktisch müssen Arbeitnehmer bereits während ihrer Arbeit eine genaue Liste führen, wann Sie welche Überstunden gemacht haben, welche Aufgaben Sie genau wahrgenommen haben sowie wann und wie der Arbeitgeber zu der Mehrarbeit aufgefordert hat – das ist nicht nur zeitaufwendig, sondern im laufenden Arbeitsverhältnis auch unrealistisch.

Dennoch hält das Bundesarbeitsgericht an diesen strengen Regeln fest und zwar selbst dann, wenn der Arbeitgeber entgegen des sogenannten Stechuhr-Urteils des EuGH aus dem Jahr 2019 (EuGH, Urteil vom 14. Mai 2019, Rs. C-55/18) noch immer kein Arbeitszeiterfassungssystem eingeführt hat. Dies stellte das BAG mit Urteil vom 4. Mai 2022, Az: 5 AZR 359/21 explizit klar. Der Arbeitnehmer hat auch in diesem Fall die vollumfängliche Beweislast für seine Überstunden.

Fazit: Frühzeitige anwaltliche Betreuung lohnt sich bei Überstunden besonders

Betroffene Arbeitnehmer sind aufgrund der hohen Anforderungen der Rechtsprechung gut beraten, möglichst frühzeitig einen Experten im Arbeitsrecht einzuschalten. Sobald Sie also merken, dass Ihr Arbeitgeber es mit der Zahlung der Überstunden nicht so genau nimmt, sollten Sie anwaltlichen Rat einholen. Zusammen mit Ihrem Rechtsanwalt planen Sie, wie Sie künftige Überstunden rechtssicher für einen späteren Prozess festhalten und welche Ausschlussfristen für die Geltendmachung greifen.

Doch selbst ohne eine solch ideale Vorbereitung lohnt es sich für Arbeitnehmer geleistete Überstunden gerichtlich geltend zu machen. Ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht wird in jedem Fall eine saubere Klage fertigen und in Vergleichsverhandlungen eine ordentliche Vergütung herausschlagen können. Als Experten im Arbeitsrecht mit jahrelanger Erfahrung auf Arbeitnehmer- wie Arbeitgeberseite stehen wir Ihnen in allen Fällen gerne zur Seite.