Pausen nach dem Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) liefert selbst zwar keine Legaldefinition für den Begriff der Ruhepausen, allerdings hat das Bundesarbeitsgericht Ruhepausen als "im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten hat noch sich dafür bereitzuhalten braucht, sondern frei darüber verfügen kann, wo und wie er diese Zeit verbringen will" definiert. Ruhepausen sollen den Arbeitnehmer vor Übermüdung und damit einhergehenden Gesundheits- und Unfallrisiken schützen. Ein Verstoß gegen § 4 ArbZG stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG dar. Zur Schaffung eines länderübergreifenden einheitlichen Maßstabs bei Verstößen, hat der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheitstechnik einen Bußgeldkatalog unter anderem zum Arbeitsschutz herausgegeben. Der Katalog sieht bei Ordnungswidrigkeiten i. S. d. § 22 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro je Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin vor (Lfd. Nr. 104 f.). Dem Arbeitgeber droht außerdem die Einziehung des durch die Ordnungswidrigkeit Erlangten (§ 29a Abs. 1 OwiG), also insbesondere des Wertes der zusätzlich geleisteten Arbeit. Wird die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen und dadurch die Gesundheit eines Arbeitnehmers gefährdet, oder die Ordnungswidrigkeit beharrlich wiederholt, droht dem Arbeitgeber sogar eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr (§ 23 ArbZG).
Dauer und Lage der Pausen
Das Arbeitszeitgesetz ordnet an, dass Arbeitnehmer nicht länger als sechs Stunden ohne Pausen beschäftigt werden dürfen (§ 4 S. 3 ArbZG). Für eine Arbeitszeit, die sechs Stunden überschreitet sieht das Arbeitszeitgesetz eine gestaffelte Mindestdauer der Ruhepause vor (§ 4 S. 1 ArbZG):
- bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden bis zu neun Stunden eine Mindestpausendauer von 30 Minuten ,
- bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden eine Mindestpausendauer von 45 Minuten.
§ 4 S. 2 ArbZG gewährt eine Aufteilung der Pausen in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten. Zur Lage der Pausen trifft das Arbeitszeitgesetz keine ausdrückliche Regelung. Aus dem Wortlaut der Vorschrift („unterbrechen“) folgt jedoch, dass die Arbeit nicht mit einer Pause beginnen oder enden darf.
Die Ruhepause muss zwar gemäß § 4 S. 1 ArbZG im Voraus feststehen, jedoch kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Pausengewährung auch dann nach, wenn er ein Zeitfenster bestimmt, in dem die Pause anzutreten ist. Dem Betriebsrat und der Personalvertretung steht ein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Lage der Pausen zu (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz , § 75 Abs. 3 Nr. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz).
Im Ausnahmefall: Abweichung von der Mindestpausendauer zulässig
Sofern das Arbeitszeitgesetz anwendbar ist (beachte: Ausnahmekatalog § 18 ArbZG), können kürzere Ruhepausen nur unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden: In Schicht- und in Verkehrsbetrieben dürfen durch Tarifvertrag oder einer durch ihn zugelassenen Betriebsvereinbarung kürzere Pausen vorgesehen werden (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG). Ausnahmsweise darf vorübergehend in Not- und außergewöhnlichen Fällen unter den Voraussetzungen des § 14 ArbZG von den Vorgaben des § 4 ArbZG abgewichen werden.
Längere Ruhepausen kann der Arbeitgeber unter Berücksichtigung des Arbeitnehmerinteresses auf der Grundlage seines Weisungsrechts (§ 106 Gewerbeordnung) anordnen.
Verschärfte Pausenregelung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Der grundsätzliche Zweck des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), Jugendliche vor Überforderung zu schützen, kommt in § 11 JArbSchG im Zusammenhang mit Ruhepausen zum Ausdruck. Das Gesetz findet gemäß § 18 Abs. 2 ArbZG i. V. m. § 1 Abs. 1 JArbSchG für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, Anwendung. Die Staffelung des Jugendarbeitsschutzgesetzes sieht
- bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden eine Mindestpausendauer von 30 Minuten und
- bei einer Arbeitsdauer von mehr als sechs Stunden eine Mindestpausendauer von 60 Minuten vor.
Neben einer günstigeren Staffelung muss die Dauer der Pausen gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 JArbSchG auch „angemessen“ sein. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Gesundheit des Jugendlichen und die betrieblichen Erfordernisse maßgeblich. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers wird durch das JArbSchG auch hinsichtlich der Lage der Pausen eingeschränkt: Gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 JArbSchG müssen Ruhepausen in angemessener zeitlicher Lage , frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeit gewährt werden.