Grundsätzliche maximale Arbeitszeit: 8-Stunden-Tag an Werktagen

Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist gem. § 2 Abs. 1 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Gem. § 3 S. 1 ArbZGdarf die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten. Werktage im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind die Tage von Montag bis Samstag (vgl. § 9 Abs. 1 ArbZG). Damit geht das Gesetz grundsätzlich von einer 48-Stunden Arbeitswoche aus. Gem. § 3 S. 2 ArbZG kann die Arbeitszeit auf maximal 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschritten werden.

Folgen eines Verstoßes gegen das Arbeitszeitgesetz

Ein Verstoß gegen die Höchstarbeitszeit stellt eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 22 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG dar. Der Bußgeldkatalog des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheitstechnik sieht bei einem Verstoß je Arbeitnehmer ein Bußgeld von 80 Euro bei Überschreitung bis zu einer Stunde und bei Überschreitung von mehr als einer Stunde ein Bußgeld von 100 Euro je angefangener weiterer halben Stunde vor (Lfd. Nr. 101). Wird ein Arbeitnehmer durch den Verstoß gefährdet oder wird der Verstoß beharrlich wiederholt, droht dem Arbeitgeber eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei maximaler Arbeitszeit

Die Verteilung der zulässigen Regelarbeitszeit auf den Tag und die Woche unterliegt gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Ausnahmsweise ist Abweichung von Höchstarbeitszeit zulässig

Nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 7 ArbZG kann von den gesetzlichen Regelungen auf der Grundlage von Tarifverträgen oder Betriebs- und Dienstvereinbarungen abgewichen werden. Die Parteien können

  • eine tägliche Maximalarbeitszeit von mehr als 10 Stunden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
  • eine Ausweitung des Ausgleichszeitraums von 24 Wochen auf höchstens ein Jahr,
  • eine Festsetzung der Arbeitszeit auf 10 Stunden, wenn der Arbeitnehmer vorher schriftlich eingewilligt hat wurde und keine Gefahr für die Gesundheit besteht,

vereinbaren.

Gem. § 14 ArbZG kann der Arbeitgeber vorübergehend in Not- und außergewöhnlichen Fällen von § 3 ArbZG abweichen. Dazu gehören insbesondere Fälle von höherer Gewalt wie beispielsweise Erdbeben, Überschwemmungen oder Stürme. Außerdem können vom Arbeitszeitgesetz abweichende Regelungen gem. § 15 ArbZG von der zuständigen Aufsichtsbehörde bewilligt werden.

Sonderregelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen

Für bestimmte Arbeitnehmergruppen hat der Gesetzgeber spezielle Regelungen hinsichtlich der maximal zulässigen Arbeitszeit getroffen:

Das für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren geltende Jugendarbeitsschutzgesetz begrenzt die zulässige Höchstarbeitszeit grundsätzlich auf 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich (18 Abs. 2 ArbZG i. V. m. § 8 Abs. 1 JArbSchG). Grundsätzlich dürfen Jugendliche gem. § 16 Abs. 1 JArbSchG nicht an Samstagen beschäftigt werden.

Das Mutterschutzgesetz ordnet das Verbot der Mehrarbeit für schwangere und stillende Frauen an (§ 4 MuSchG). Mehrarbeit ist gegeben, wenn die Arbeitszeit mehr als achteinhalb Stunden täglich oder mehr als 90 Stunden in der Doppelwoche beträgt. Für Frauen unter 18 Jahren liegt Mehrarbeit bei einer täglichen Arbeitszeit über acht Stunden oder über 80 Stunden in der Doppelwoche vor.

Für Kraftfahrer und Beifahrer enthalten europäische Vorschriften spezielle Regelungen hinsichtlich der Lenkzeit, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten.

Weiterführende Links

Pausen für Arbeitnehmer: Das gilt nach dem Arbeitszeitgesetz