Kündigung wegen persönlicher Differenzen erfordert in der Regel einen Kündigungsgrund

Grundsätzlich ist eine Kündigung wegen persönlicher Differenzen denkbar und in einem sogenannten Kleinbetrieb mit weniger als 10 Mitarbeitern auch ohne weiteres unter Einhaltung der Kündigungsfrist möglich. Jedoch muss in einem Betrieb, in welchem mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind, für die Kündigung eines Arbeitnehmers gemäß § 1 Abs. 2 KSchG ein formaler Kündigungsgrund vorliegen. Bei einer etwaigen fristlosen Kündigung sind zudem die Voraussetzungen des § 626 BGB zu beachten.

Verhaltens- oder personenbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber

Anfänglich ist für den Arbeitgeber daher zu klären, ob ein Kündigungsgrund für eine verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigung vorliegt. Während die personenbedingte Kündigung verschuldensunabhängig ausgesprochen werden kann und persönliche Eigenschaften des Arbeitnehmers den Arbeitgeber zur Kündigung bewegen, wird eine verhaltensbedingte Kündigung aufgrund eines Pflichtverstoßes des Arbeitnehmers ausgesprochen.

Voraussetzungen der verhaltensbedingten Kündigung

Zunächst muss der Arbeitnehmer ein vertragswidriges und schuldhaftes Verhalten an den Tag gelegt haben. Ferner bedarf es für eine wirksame Kündigung einer negativen Verhaltensprognose des Arbeitnehmers. Es muss also absehbar sein, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht ändern wird und es nochmals zu einem pflichtwidrigen Verhalten kommen wird. Außerdem ist in den meisten Fällen eine vorhergehende Abmahnung des Arbeitnehmers Voraussetzung für eine Kündigung. Nur in gravierenden Ausnahmefällen ergibt die vorzunehmende Abwägung der Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung angemessen ist. Da eine Kündigung lediglich als ultima ratio vorzunehmen ist, darf dem Arbeitgeber kein milderes Mittel als die Kündigung zur Verfügung stehen.

Voraussetzungen der personenbedingten Kündigung

Die personenbedingte Kündigung setzt eine sogenannte negative Sozialprognose voraus. Diese liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung dauerhaft und für die Zukunft nicht mehr zuverlässig erbringen kann. Ein solcher personenbedingter Kündigungsgrund kann zum Beispiel in Form einer schweren Alkoholsucht des Mitarbeiters vorliegen. Außerdem muss eine Störung des Arbeitsverhältnisses zu erwarten sein. Diese muss ebenfalls dauerhaft vorliegen, denn eine nur vorübergehende Einschränkung kann dem Arbeitgeber zugemutet werden. Letztlich muss für die Kündigung eine Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall ergeben, dass das Interesse des Arbeitgebers an der Kündigung überwiegt.

Kriterien für eine Kündigung wegen persönlicher Differenzen im Einzelfall

Im Regelfall wird es sich bei einer Kündigung wegen persönlicher Differenzen um eine verhaltensbedingte Kündigung handeln. Ob ein vertragswidriges und schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers vorliegt und eine negative Verhaltensprognose anzunehmen ist, ist im Einzelfall zu betrachten. In die Abwägung der beiderseitigen Interessen sind u.a. folgende Kriterien einzubeziehen:

  • die Dauer seiner (unbeanstandeten) Tätigkeit innerhalb des Betriebes,
  • die Häufigkeit des vertragswidrigen Verhaltens,
  • die Auswirkungen der Pflichtverletzung für den Betrieb sowie
  • eine drohende Wiederholungsgefahr.

Wir beraten Sie gern zum Thema Kündigung

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