Kündigunsfristen in der Probezeit und Begründungsfreiheit

           In Bezug auf die Kündigung unterscheidet sich die Probezeit von der anschließenden Zeit des Arbeitsverhältnisses in zwei wesentlichen Punkten:

  1. Die Kündigungsfrist beträgt in der Probezeit nur zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Dies gilt sowohl für den Arbeitgeber wie für den Arbeitnehmer. Die Probezeit muss aber vertraglich vereinbart sein.
  2. Auch wenn im Vertrag nichts geregelt ist , kann während der ersten sechs Monate eine Kündigung wirksam ohne eine Begründung ausgesprochen werden. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 1 KSchG, da das Kündigunschutzgesetz erst nach 6 Moanten Wartezeit wirksam wird. Es müssen in den ersten 6 Monaten also weder personen-, noch verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe angegeben werden.

Die kürzere Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB gilt nur, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich eine Probezeit vereinbart wurde. Diese darf sechs Monate nicht überschreiten. Falls sich im Arbeitsvertrag keine Regelungen über eine Probezeit finden, gilt für die erste Zeit des Beschäftigungsverhältnisses die vierwöchige Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB.

Der Unterschied zwischen Probezeit und Wartezeit

Die Regelung des § 1 Abs. 1 KSchG (sechsmonatige Wartezeit) hat mit einer Probezeit theoretisch nichts zu tun. In der Praxis vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch meist eine 6-monatige Probezeit, um die Kündigungsfrist zu verkürzen, sodass die kürzere Kündigungsfrist nach dem BGB und der Wegfall der Begründungspflicht in der Regel zusammenfallen.Auch wenn eine Kündigung eigentlich sozial ungerechtfertigt ist, macht sie dies in den sechs Monaten nicht unwirksam. Die erleichterte Kündigung während der Probe- bzw. Wartezeit ist daher auch bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers ohne Schwierigkeiten möglich – und bei betriebsbedingten Kündigungen fallen die erst vor Kurzem eingestellten Mitarbeiter nicht unter die Sozialauswahl. Sie verlieren in der Regel als Erste ihre Arbeitsplätze.

Kündigungsschutz Schwangerschaft in der Probezeit

Der besondere Kündigungsschutz in der Schwangerschaft gilt auch in der Proebzeit. Werdende Mütter ist auch in den ersten sechs Monaten des Beschäftigungsverhältnisses allein aufgrund ihrer Schwangerschaft vor Entlassungen geschützt. Dies ergibt sich aus § 17 MuSchG. Diese Regelung gilt ohne Einschränkungen hinsichtlich der Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmerin. Die Schwangerschaft muss aber zum Zeitpunkt der Kündigung bereits bestehen. Die Frau hat zwei Wochen nach Ausspruch der Kündigung Zeit, dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitzuteilen.

Die Rolle des Betriebsrats

Völlig ohne Angabe von Gründen ist die Kündigung für Arbeitgeber jedoch zumindest bei größeren Firmen nicht möglich. Denn der Betriebsrat ist nach § 102 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 BetrVG vor jeder Kündigung anzuhören und der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Kündigungsgründe darlegen. Sonst ist die Kündigung unwirksam.

Aber wie sieht es bei der Kündigung während der Probezeit aus, wenn die Kündigung ja überhaupt keiner Begründung bedarf? Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass sogar ein bloßes Werturteil ausreicht. Der Arbeitgeber kann zum Beispiel lediglich erklären, dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht im Interesse des Betriebs liegt. Über die Hintergründe muss der Betriebsrat nicht aufgeklärt werden (BAG, Urteil vom 12. September 2013, 6 AZR 121/12).

Fazit

Die Probezeit verkürzt die Kündigungsfrist in der Anfangszeit eines Beschäftigungsverhältnisses.Auch wenn keine Probezeit vereinbart wurde, darf der Arbeitgber das Arbeitverhälnits in den ersten 6 Monaten grundlos kündigen. Dann muss er aber die Kündigungsfrist einhalten. Gesetzlich ist diese in den ersten 2 Jahren bestimmt auf vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats § 622 Abs. 1 BGB.