Bis wann kann welche Inflationsausgleichsprämie gezahlt werden?

Das Gesetz zur Einführung der Inflationsausgleichsprämie (IAP) wurde am 25.10.2022 verkündet. Das bedeutet, dass die Inflationsausgleichsprämie seit dem 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gezählt werden kann. Es gilt das sogenannte Zuflussprinzip, entscheidend ist also, dass die IAP bis 31.12.2024 dem Arbeitnehmer zufließt.

Die Inflationsausgleichsprämie ist steuerfrei und sozialversicherungsfrei bis zu einer Höhe von 3.000 Euro. Es spielt keine Rolle, ob Sie die IAP auf einmal, ein Raten oder monatlich auszahlen. Ob die Prämie in Geld oder Sachleistungen gewährt wird, spielt ebenfalls keine Rolle. Wichtig ist lediglich, dass die gezahlten Beträge in der Summe nicht mehr als 3.000 Euro pro Arbeitnehmer übersteigen.

Wer darf die Inflationsausgleichsprämie erhalten?

Die steuerfreie Prämie dürfen alle Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinn erhalten. Hierunter fallen vor allem die folgenden Gruppen:

  • Arbeitnehmer in Voll- und Teilzeit (auch bei Langzeiterkrankung, Elternzeit, Kurzarbeit, etc.)
  • Kurzfristig Beschäftigte und Minijobber
  • Auszubildende und Studenten in bezahlten Praktika
  • Geschäftsführer und Vorstände, sofern sie den steuerlichen Arbeitnehmerbegriff erfüllen.

Muss die Inflationsausgleichsprämie allen Mitarbeitern gezahlt werden?

Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Leistung. Als Arbeitgeber sind Sie daher nicht verpflichtet, diese auszubezahlen.

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn Sie die IAP einzelnen Mitarbeitern auszahlen. Dann besteht für andere Arbeitnehmer aufgrund des sog. Gleichbehandlungsgrundsatzes gegebenenfalls ein Auszahlungsanspruch. Der Gleichheitsgrundsatz besagt, dass Sie als Arbeitgeber alle Arbeitnehmer gleich behandeln müssen, soweit kein sachlicher Grund vorliegt. Das bedeutet, dass Sie durchaus die Höhe der Prämie prozentual an die Gehaltshöhe der Mitarbeiter knüpfen können. Auch können Sie entscheiden, dass ab einer bestimmten Einkommenshöhe keine IAP gezahlt wird. Möchten Sie die Prämie von der Leistung der Arbeitnehmer abhängig machen, wird es schon schwieriger. Dies dürfte nicht zulässig sein, da der Zweck der IAP der Inflationsausgleich und nicht die Belohnung von Leistung ist.

Daher gilt: Möchten Sie nicht allen Mitarbeitern eine identische Inflationsausgleichsprämie bezahlen, lassen Sie sich vorher unbedingt anwaltlich beraten. Als erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht stehen wir Ihnen hierzu jederzeit zur Verfügung.

Kann die IAP anstelle von Weihnachts- oder Urlaubsgeld gezahlt werden?

Nein, die Inflationsausgleichsprämie darf nicht anstelle anderer Leistungen wie Urlaubs-, Weihnachtsgeld oder Bonuszahlungen erfolgen. Die IAP muss zwingend als zusätzliche Leistung gezahlt werden. Aus diesem Grund sollten Sie die IAP auch in den Entgeltabrechnungen eindeutig als „Inflationsausgleichsprämie“ bezeichnen.

Besondere Vorsicht ist aus diesem Grund in Fällen geboten, in denen die Prämie anstelle bisher freiwilliger Leistungen treten soll. Hier ist genau zu prüfen, ob es sich tatsächlich um eine rein freiwillige Zahlung handelt, auf die die Mitarbeiter keinen Anspruch haben. Insbesondere muss ein Anspruch aus betrieblicher Übung ausgeschlossen werden. Nur wenn dies rechtssicher feststeht, kann diese Zahlung eingestellt und unabhängig davon eine Inflationsausgleichsprämie gezahlt werden.

Auch in diesem Fall sollten Sie unbedingt die Rechtslage von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen. Wir stehen Ihnen hierfür stets zur Seite. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.