Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 10.09.2015 entschieden, dass Lenkzeiten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort für die täglichen Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten vom Arbeitgeber bestimmten Kunden aufwenden, Arbeitszeit sind.
Im zu entscheidenden Fall war ein Arbeitnehmer im Außendienst tätig. Er fuhr jeden Tag zu seinem ersten Termin von zu Hause aus los und kehrte auch nach seinem letzten Termin immer nach Hause zurück, ohne vorher in eine Niederlassung seines Arbeitgebers zu fahren. Der Arbeitgeber hatte jeweils die Fahrt zum ersten Kunden am Morgen und die Fahrt vom letzten Kunden nach Hause nicht als Arbeitszeit gewertet und auch nicht bezahlt.
Der EuGH entschied, dass diese Fahrten zum Wesen der Arbeitsleitung eines Arbeitnehmers im Außendienst gehöre, der keinen festen Arbeitsort habe, und daher als Arbeitszeit zu werten sind. Dies stärkt die Rechte von Mitarbeitern im Außendienst, die oft aufgrund der teilweise sehr langen Anfahrtswege etwa in ihren Verkaufsbezirk sehr lange Arbeitstage ableisten. Diese Zeiten müssen nun als Arbeitszeit gewertet und vergütet werden. Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeiten, für diese Fahrtzeiten arbeitsvertraglich oder in einer Betriebsvereinbarung eine abweichende Vergütung zu vereinbaren.