Begriff der Konkurrentenklage im öffentlichen Dienst
Eine Konkurrentenklage bedeutet, dass der Arbeitnehmer, dem es um die Berücksichtigung seiner Bewerbung geht, gegen den Staat klagt. Indirekt richtet sich die Klage jedoch meist auch gegen den anderen Bewerber, mit dem man konkurriert.
Der Ursprung der Konkurrentenklage findet sich im Grundgesetz (GG), genauer in Art. 33 Abs. 2 GG. Dieser besagt:
Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
Mit öffentlichem Amt sind dabei aber nicht ausschließlich Stellen von Beamten gemeint, sondern alle Stellen, die öffentliche Arbeitgeber (z.B. Städte) zur Besetzung ausschreiben.
Die Konkurrentenklage stellt daher eine Rechtsschutzmöglichkeit für Bewerber dar, die sich im Auswahlverfahren zu Unrecht nicht berücksichtigt sehen.
Konkurrentenklage gerichtet auf Erhalt der Stelle
Welche Art der Konkurrentenklage ein Bewerber erhebt, der seiner Meinung nach zu Unrecht bei der Bewerberauswahl nicht berücksichtigt wurde, ist abhängig von dem Ziel, das der Bewerber verfolgt.
Möchte der Bewerber die ausgeschriebene Stelle erhalten, so kann er Primärrechtsschutz geltend machen, solange die Stelle noch nicht anderweitig besetzt wurde. Ziel dieser Art der Konkurrentenklage ist die Einstellung für die begehrte Stelle bzw. eine Neuentscheidung im Bewerbungsverfahren.
Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet dem Bewerber aber nur dann einen Anspruch auf Einstellung bzw. neue Entscheidung, wenn der Bewerber alle Einstellungsvoraussetzungen erfüllt und die Einstellung dieses Bewerbers die einzig denkbar richtige Entscheidung des öffentlichen Arbeitgebers ist. Dies darzulegen und zu beweisen, gestaltet sich in der Praxis häufig schwierig, weil dem Bewerber die internen Dokumentationen über den Bewerbungsprozess nicht vorliegen.
Entscheidet sich der nicht berücksichtigte Bewerber für ein Vorgehen im Primärrechtsschutz, so ist Eile geboten. Wenn die Stelle erst besetzt ist, wird es für den Bewerber nahezu unmöglich, eine Neuentscheidung zu erzwingen. Aus diesem Grund sollte stets eine einstweilige Verfügung beantragt werden.
Konkurrentenklage gerichtet auf Schadensersatz
Ist ein Bewerber der Meinung, die Stelle sei bereits zu Unrecht mit einem Konkurrenten besetzt worden, kann er Sekundärrechtsschutz in Anspruch nehmen. Wegen der Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung kann der Bewerber in solchen Fällen Schadensersatz verlangen, wenn er der Ansicht ist, die Stelle wäre bei ordnungsgemäßer Auswahl mit ihm zu besetzen gewesen.
Der öffentliche Arbeitgeber macht sich aber nur dann schadensersatzpflichtig, wenn sich jede vom Bewerber abweichende Vergabe der Stelle als rechtsfehlerhaft erwiesen hätte. Das Ermessen, das jeder Behörde zusteht, muss also auf null reduziert sein.
Wichtig ist an dieser Stelle: Der Bewerber hat kein Wahlrecht dahingehend, ob er von dem Primär- oder Sekundärrechtsschutz Gebrauch machen will. Vielmehr obliegt es dem Bewerber, nach Möglichkeit durch rechtzeitige Inanspruchnahme des primären Rechtsschutzes etwaigen Schaden, der durch die Fehlbesetzung entstehen würde, abzuwenden.
Darlegungs- und Beweislast bei einer Konkurrentenklage
Die Darlegungs- und Beweislast für die maßgeblichen Tatsachen, die das Begehren des nicht berücksichtigten Bewerbers stützen, trägt grundsätzlich der klagende Bewerber. Dies ist mit erheblichen Problemen verbunden, die jedoch von den Gerichten erkannt wurden.
Da sich die meisten Tatsachen unmittelbar aus der Dokumentation des Auswahlprozesses durch den Arbeitgeber ergeben und der Bewerber keinen Zugriff auf diese hat, kommt eine sogenannte abgestufte Darlegungs- und Beweislast zum Einsatz. Demgemäß kann der öffentliche Arbeitgeber dazu gebracht werden, die in Frage stehende Dokumentation, die die maßgeblichen Tatsachen enthält, offenzulegen und auf diese Weise mögliche Angriffspunkte für einen fehlerhaften Auswahlprozess zu finden.
Arbeitsrecht oder Verwaltungsrecht im öffentlichen Dienst
Zu klären ist außerdem, ob die Klage zu einem Arbeitsgericht oder einem Verwaltungsgericht erhoben werden muss. Bundesarbeitsgericht und Bundesverwaltungsgericht unterscheiden bzgl. der Zuständigkeit folgendermaßen:
Ist eine Stelle sowohl für Angestellte des öffentlichen Dienstes als auch für Beamte ausgeschrieben, so sind die Verwaltungsgerichte dann zuständig, wenn auch ein Beamter um Rechtsschutz nachsucht oder der Kläger sich gegen die Auswahlentscheidung zugunsten eines Beamten wendet.
Liegt keine dieser beiden Konstellationen vor, dann sind die Arbeitsgerichte zuständig.
Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht
Wenn Sie sich in der Situation befinden, bei einer Bewerbung im öffentlichen Dienst nicht berücksichtigt zu werden, sollten Sie unverzüglich Ihre Rechtsschutzmöglichkeiten prüfen lassen. Unsere Anwälte für Arbeitsrecht haben Erfahrung mit Konkurrentenklagen und beraten Sie gerne. Kontaktieren Sie uns daher bei Bedarf zeitnah wegen eines Termins.