Corona-Impfpflicht: Diese Rechte und Pflichten haben Arbeitgeber        

Durch Anpassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurde mit § 20 a IfSG eine einrichtungsbezogene Impfpflicht eingeführt. Danach muss jeder Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den Nachweis einer Impfung oder Genesung bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorlegen. Arbeitgeber haben sogar ein Fragerecht nach dem Corona-Impfstatus. Allerdings gilt eine Ausnahme für diejenigen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Covid-19 geimpft werden können. Die Regelung des § 20a IfSG gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2022.

Legt der Arbeitnehmer keinen entsprechenden Impf- oder Genesenennachweis vor oder bestehen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit oder Echtheit des vorgelegten Impfnachweises, hat der Arbeitgeber die Pflicht, das Gesundheitsamt darüber zu informieren. Eine medizinische Fachkraft darf ihre Tätigkeit ohne Impf- oder Genesenenausweis grundsätzlich nicht weiter ausführen. Genaueres muss aber das Gesundheitsamt entscheiden. Diesem steht nämlich ein sogenannter Ermessensspielraum zu, inwieweit im Einzelfall ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden kann.  

Werden ungeimpfte Arbeitnehmer trotz Tätigkeitsverbot weiterbeschäftigt, kann das mit einem Bußgeld bis zu 25.000 EUR geahndet werden.

Dürfen Arbeitnehmer aufgrund des Verbots nicht tätig werden, haben sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitsentgelt. Denn auch hier gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“.    

Verweigerung der COVID-Impfung: Ist eine Kündigung möglich?        

Wenn ein Arbeitnehmer seine Leistung nicht mehr erbringt, ist eine Kündigung grundsätzlich möglich. Fraglich ist, ob der Grund für den Ausspruch der Kündigung bei Impfverweigerern im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers liegt. Da die Nichterbringung der Arbeitsleistung letztlich nur mittelbar im Verhalten des Arbeitnehmers liegt, ist wohl von einer personenbedingten Kündigung auszugehen. Denn eine personenbedingte Kündigung kommt dann in Betracht, wenn Umstände vorliegen, die auf einer in den Eigenschaften des Arbeitnehmers liegenden „Störquelle“ beruhen.  Der Grund für die Kündigung liegt darin, dass Arbeitnehmer nicht die Eigenschaft des „Geimpfftseins“ innehaben und daher eine zwingend vorgeschriebene Voraussetzung zum Arbeiten nicht erfüllen. Die Konstellation ist auch vergleichbar mit einem Berufskraftfahrer ohne Fahrerlaubnis. In solch einem Fall geht die Rechtsprechung von einem personenbedingten Kündigungsgrund aus (LAG Hessen, Urteil vom 01.07.2011 – 10 Sa 245/11). Urteile zu Kündigung Ungeimpfter wegen der Corona-Impfpflicht selbst existieren hingegen noch nicht.

Jedoch ist zu beachten, dass eine Kündigung immer das letzte Mittel sein muss. Vorab ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer beispielsweise eine andere Tätigkeit im Unternehmen ausführen kann, die nicht der Impfpflicht unterliegt. Auch eine zeitweise Freistellung ohne Bezahlung ist ein weniger einschneidendes Mittel, dass der Arbeitgeber zunächst ausschöpfen muss. Außerdem ist zu beachten, dass vor Ausspruch der Kündigung grundsätzlich eine Abmahnung notwendig ist. Das gilt zwar nicht für personenbedingte Kündigungen, dürfte aber jedenfalls dann greifen, wenn der Arbeitgeber nur seinen Impfstatus nicht offenlegen will und der Arbeitgeber nur vermutet, dass der Mitarbeiter ungeimpft ist. Für Arbeitgeber in Bayern kommt erschwerend hinzu, dass Bayern (wohl verfassungswidrig) die Impfpflicht nicht umsetzen will, was sich mittelbar auch auf die arbeitsrechtlichen Fragen auswirkt, da faktisch keine Sanktionen drohen.

Es kommt also auf die individuelle Situation des Mitarbeiters an, weshalb eine Kündigung sehr gut vorbereitet sein will. Hierzu sollte bereits vor Ausspruch der Kündigung ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden. Dank unserer langjährigen Erfahrung unterstützen wir Sie bestens in diesen Fällen.    

Fazit        

Ob eine Kündigung Ungeimpfter im Gesundheitswesen möglich ist, hängt trotz der neuen Regelungen vom Einzelfall ab. Die Kündigung sollte daher von Anfang an rechtlich sauber vorbereitet werden, um nicht am Ende in hohe Abfindungszahlungen hineinzulaufen. Arbeitnehmer können schließlich mit einer Kündigungsschutzklage gegen jede Kündigung vorgehen. Als Experten für Arbeitsrecht sind wir in jeder dieser Situationen für Sie da und vertreten Sie auch in laufenden Kündigungsschutzverfahren. Sie können uns dafür jederzeit kontaktieren.