Arbeitszeiterfassungspflicht: Dank EuGH schon seit 2019 bekannt

Schon vor drei Jahren kam der Europäische Gerichtshof in einer aufsehenerregenden Entscheidung (EuGH, Urt. v. 14.5.2019, C-55/19) zu dem Schluss, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System zu schaffen, um die Arbeitszeit ihrer Angestellten zu messen.

Die Bundesregierung um Olaf Scholz nahm das Thema Arbeitszeiterfassung zwar in den Koalitionsvertrag auf, sah bislang jedoch offensichtlich keine Eile bei der Umsetzung. Nun preschte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seiner Entscheidung vor, indem es urteilt, Arbeitgeber seien bereits nach bisheriger Rechtslage zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet. Wirklich überraschend ist das angesichts der zwingend umzusetzenden EuGH-Entscheidung allerdings nicht.

Arbeitszeittracking als Pflicht: Der Beschluss des BAG im Detail

Besonders ist lediglich, dass das BAG in gerade diesem Fall zur Arbeitszeiterfassung urteilte. Denn eigentlich ging es in dem Rechtsstreit um die eher unverfängliche Frage, inwiefern dem Betriebsrat ein Initiativrecht (§ 87 BetrVG) bei der Einführung eines Zeiterfassungssystems zusteht. Das BAG nutzte den Fall als Vorlage, um eine Feststellung zu treffen, die eine völlig andere Dimension einnimmt.

Denn auf die Frage eines Initiativrechts nach § 87 BetrVG kommt es überhaupt nicht an, weil ohnehin eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einführung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung besteht, so das BAG unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH.

Diese Verpflichtung des Arbeitgebers leiten die Erfurter Richter aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ab. Die Norm verpflichte den Arbeitgeber, eine geeignete Organisation und erforderliche Mittel bereitzustellen, um den Gesundheitsschutz seiner Arbeitnehmer zu gewährleisten. Dafür habe jeder Betrieb – unabhängig von Branche und Größe - auch die Messung der Arbeitszeit sicherzustellen. Bislang galt eine Erfassungspflicht ausschließlich für Überstunden und Sonntagsarbeit.

Konsequenzen des Arbeitszeiturteils in der Praxis

Unter Arbeitgebern dürfte sich der Jubel über den Beschluss des BAG in Grenzen halten. Unternehmen müssen nun – unabhängig von ihrer Größe, Branche oder dem Bestehen eines Betriebsrates - schleunigst handeln, was zum Teil mit erheblichem Aufwand verbunden sein kann.

Doch wie genau dieses System auszusehen hat, lässt sich weder dem Beschluss des BAG, noch dem des EuGH oder gar dem Gesetz entnehmen. Somit kann jedes Unternehmen die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung selbst bestimmen.  

Eine Pflicht, die Erfassung elektronisch durchzuführen, gibt es nicht. So kann die Zeiterfassung etwa per klassischer Stempelkarte, Unterschriftenliste oder eben per digitalem Chip-System erfolgen.

Folgen der BAG-Entscheidung für Vertrauensarbeitszeit, Homeoffice & Co

Der Rattenschwanz der Entscheidung ist groß: Sicher scheint, dass es keine Zukunft für das Modell der Vertrauensarbeitszeit in der bislang praktizierten Form gibt. Denn wer die Arbeitszeit seiner Mitarbeiter künftig überhaupt nicht erfasst, handelt rechtswidrig. Für Betriebe mit reiner Vertrauensarbeitszeit bedeutet dies nun, dass die Arbeitszeit in jedem Fall aufzuzeichnen ist, ob man dann allerdings Minusstunden geltend macht oder im Wege einer Quasi-Vertrauensarbeit darauf verzichtet, ist nicht vorgeschrieben.

Irrelevant ist hingegen, wie und wo die Arbeitnehmer tätig werden: Die Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit gilt im Übrigen auch für flexible Arbeitsmodelle wie mobile Arbeit oder Homeoffice.

Fazit: Unsichere Zeiten für Arbeitgeber

Der Ball liegt nun bei der Bundesregierung. Ihr obliegt es, die Arbeitszeiterfassung neu auszugestalten und einen gangbaren Mittelweg zu finden, dem Arbeitgeber rechtssicher folgen können. Zuletzt war man in Berlin bestrebt darum, die Gesundheit von Arbeitnehmern zu schützen und gleichzeitig flexible Arbeitszeitmodelle erhalten zu können.

Bis es so weit ist, sollten Arbeitgeber aber die Zeit nicht nur absitzen, sondern ein sauberes Arbeitszeitsystem einführen. Als Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht mit jahrelanger Erfahrung rund um das Thema Arbeitszeiterfassung und Überstunden  finden wir ein passendes Modell auch für Ihr Unternehmen. Zögern Sie daher nicht, uns jederzeit zu kontaktieren.