Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts beschloss am 14. Juni 2017, dass der Arbeitnehmer bei Ausübung einer unbilligen Weisung des Arbeitgebers diese nicht befolgen muss, auch wenn die rechtskräftigen Entscheidung über deren Billigkeit durch die Gerichte noch aussteht. Dies stellt eine Abweichung der bisherigen Rechtsprechung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts dar.