In der Anlage I finden sich alle Mittel, die gänzlich verboten sind (sog. nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel). Es handelt sich hierbei um Substanzen, die (aus Sicht des Gesetzgebers) in hohem Maße gesundheitsschädlich sind, sehr schnell süchtig machen und keinen therapeutischen Nutzen haben. Neben den klassischen harten Drogen wie LSD, Heroin, Kokain und Methamphetamin etc. fällt nach wie vor auch Cannabis grundsätzlich unter diese Kategorie.
Anlage II listet Stoffe auf, die für sich genommen ebenfalls in hohem Maße gesundheitsschädlich sind und ein hohes Suchtpotenzial aufweisen, die aber weiterverarbeitet als Bestandteil für Medikamente therapeutischen Nutzen entfalten. Der Gesetzgeber nennt diese „verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel“.