Nur bei vollständigem Verbot der privaten Nutzung ist eine Überwachung erlaubt

Grundsätzlich gilt: Wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des Firmeninternets oder des dienstlichen E-Mail-Accounts erlaubt, ist eine Überwachung des Internetverhaltens der Arbeitnehmer unzulässig. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung arbeitsvertraglich auf ein Minimum beschränkt. Daher gehen immer mehr Arbeitgeber dazu über, den Arbeitnehmern jegliche private Nutzung der Firmencomputers, des Firmennetzwerks und der dienstlichen Email-Adresse zu untersagen. Denn dann darf der Arbeitgeber laut herrschender Rechtsprechung der deutschen Arbeitsgerichte den Internetverlauf und den dienstlichen E-Mail-Account überwachen, um zu überprüfen, ob der Firmen-PC und der Account ausschließlich zu dienstlichen Zwecken genutzt werden und ob der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit private Dinge erledigt.

Der EGMR hat nun genau so einen Fall vorgelegt bekommen: Ein Arbeitgeber hatte seinen Mitarbeitern die private Nutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts verboten und den Account eines Mitarbeiters acht Tage lang überwacht. Dabei hatte sich herausgestellt, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit mit Familienangehörigen und Freunden private Angelegenheiten besprochen hatte. Dies führte letztendlich zur Kündigung des betroffenen Arbeitnehmers, der sich an den EGMR wandte und eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz nach Art. 8 EMRK geltend machte.

Berechtigtes Interesse des Arbeitgebers kann überwiegen

Der EGMR verneinte jedoch eine Verletzung von Artikel 8 EMRK, da zwar dessen Schutzbereich eröffnet sei, bei einer vorzunehmenden Güterabwägung jedoch die Interessen des Arbeitgebers überwögen, weil der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran habe, zu überprüfen, ob seine Mitarbeiter während der Arbeitszeit auch tatsächlich ihrer Arbeit nachgingen. Darüber hinaus handelte es sich auch nicht um einen vorsätzlichen Eingriff in die Privatsphäre des Arbeitnehmers, da der Arbeitgeber aufgrund seines Verbots davon ausgehen durfte, nicht auf private Korrespondenz zu stoßen.

Kein Freibrief für eine Überwachung durch den Arbeitgeber!

Im Ergebnis bestätigt der EGMR die Rechtsprechung der deutschen Arbeitsgerichte, legt aber den Schutzbereich des Artikels 8 EMRK sehr weit aus, so dass diese Entscheidung keinesfalls als Freibrief für eine Überwachung der dienstlichen E-Mail-Accounts durch den Arbeitgeber verstanden werden darf.