Anspruch auf Lohn
Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag eingehen, so entsteht gem. §611a Alt. 2 BGB ein Anspruch des Arbeitnehmers auf sein Gehalt für die Arbeitszeit, die er erbringt. Fällig wird dieser für den Arbeitgeber aber erst gem. §614 BGB nach der erbrachten Arbeit. So ist der Lohn entsprechend dem Gesetz folgend immer zum 01. des Folgemonats auszuzahlen. Dies kann jedoch je nach Vereinbarung im Arbeitsvertrag bis zum 15. des Folgemonats variieren. Wichtig ist daher ein Blick in den Arbeitsvertrag, wann der Lohn fällig wird.
Checkliste – Was soll ich tun?
Der erste und wichtigste Punkt – Ruhe bewahren!
Selbstverständlich ist man nervös, wenn das Gehalt nicht eintrifft, weil jeder Mensch laufende Kosten, wie z.B. die Miete, Versicherungen oder den Handyvertrag stemmen muss. Jedoch sollten Sie nun auf keinen Fall die Fassung verlieren. Das Gesetz ist klar formuliert und ein Anspruch auf den Lohn besteht. Unbedingt zu vermeiden ist es nun wütend oder aggressiv dem Arbeitgeber gegenüber zu werden.
Beachten Sie aber jetzt bereits, dass oft im Arbeitsvertrag sog. Ausschlussfristen geregelt sind! So kann es z.B. sein, dass man seine Ansprüche nach 3 Monaten verliert. Sollte eine Ausschlussfrist vereinbart sein so sollten Sie daher im Kopf behalten, dass Sie Ihren Anspruch innerhalb dieser Frist gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen müssen.
Auch Arbeitgeber sind Menschen – Fragen Sie nach!
Fehler passieren jedem einmal. Möglicherweise ist es zu einem Versehen mit der Auszahlung Ihres Gehalts gekommen. Bevor Sie über rechtliche Schritte nachdenken, sollten Sie daher das freundliche Gespräch suchen. Es ist immer zu bedenken, dass man in einem Arbeitsverhältnis über einen größeren Zeitraum miteinander auskommen möchte und daher sollten Sie so weit wie möglich vermeiden, die Beziehung nachhaltig zu verschlechtern.
Nicht nötig, aber gut – schreiben Sie dem Arbeitgeber!
Gesetzlich gerät der Arbeitnehmer schon mit der Fälligkeit des Lohnes in Verzug, so dass für weitere rechtliche Schritte eine Mahnung o.ä. gem. §286 Nr. 2 S. 1 BGB nicht nötig ist. Dennoch ist es zu empfehlen dem Arbeitgeber anzuschreiben und ihm freundlich, letztmalig zum Überweisen des Gehalts aufzufordern und ihm hierfür eine angemessene Frist zu setzen. Warum?
Es ist immer zu bedenken, dass jegliche rechtliche Schritte zum einen zeitaufwändig sind und zum anderen das Arbeitsverhältnis nachhaltig stören können. Zeitaufwändig sind jegliche rechtliche Schritte, weil bestimmte Fristen im Raum stehen, beispielsweise zum Einlegen eines Widerspruches mit ca. 4 Wochen Frist. Es kann so passieren, dass Sie mehrere Monate auf den Lohn warten müssen!
Bedenken Sie aber, dass auch der Arbeitgeber natürlich einen Rechtstreit vermeiden will, so dass ein persönliches Schreiben oft schon reicht, damit die Sache aus der Welt geschafft werden kann und der Lohn zeitnah überwiesen wird.
Zuzüglich zu Ihrem Lohn haben Sie auch das Recht Zinsen zu fordern. Da das Gehalt bereits fällig ist, stehen ihnen gem. §286 BGBsog. Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basissatz zu.
Zusätzlich haben Sie auch gem. §288 BGB einen Anspruch auf den sog. pauschalen Verzugsschaden in Höhe von 40€ pro Monat, wenn der ausstehende Lohn zu spät gezahlt wird. Wichtig ist, dass Sie diesen separat mit einfordern.
Letzter Schritt - Mahnverfahren
Sie haben alles versucht und trotzdem ist Ihr Gehalt immer noch nicht eingetroffen?
Dann bleibt nur noch der Schritt übrig, die Sache vor Gericht zu bringen. Doch wie geht man vor?
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten: Klage oder Mahnverfahren. Geht es nur um den offenen Lohn, so bietet sich aber vor allem das Mahnverfahren an, denn es hat mehrere Vorteile:
- Für den Mahnbescheid wird im Arbeitsrecht kein Vorschuss fällig, so dass Ihnen erstmal keine Kosten entstehen. Generell sind die Gerichtskosten für das Mahnverfahren auch deutlich billiger, als bei herkömmlichen Klage (mit nur 0,4 Gerichtsgebühren).
- Ein arbeitsgerichtlicher Mahnbescheid wird sehr schnell ausgestellt und kann in kurzer Zeit dem Arbeitgeber zugestellt werden.
- Zu einem mündlichen Termin im Gericht kommt es nur, wenn der Arbeitgeber Widerspruch einlegt. Im besten Fall brauchen Sie sich also nicht einmal die Zeit für einen Gerichtstermin nehme
Einleiten müssen Sie das Mahnverfahren gem. §46a ArbGG bei dem Arbeitsgericht, in dessen Bereich Sie wohnen oder in dessen Bereich Sie arbeiten.
Hierzu füllen Sie wahlweise ein Formular aus, dass sie z.B. online oder vereinzelt noch in Schreibwarenläden erwerben können oder Sie gehen zum Gericht und geben eine Erklärung zur Niederschrift bei der Rechtsantragsstelle ab.
Eine letzte Möglichkeit ist der Gang über den Rechtsanwalt. Das kann Ihnen vor allem bei Widerspruchseinlegung Stress und Zeit sparen. Hier sollten Sie jedoch bedenken, dass ohne eine Rechtsschutzversicherung kosten auf Sie zukommen.
Legt der Arbeitgeber keinen Widerspruch ein oder verliert diesen, so erhalten Sie einen Vollstreckungsbescheid, der Sie dazu berechtigt, ihren Lohn über die Zwangsvollstreckung einzuholen.
Zuletzt - Recht zur fristlosen Kündigung
Wenn Sie nicht länger für Ihren Arbeitnehmer arbeiten möchten, so eröffnet die Nichtzahlung des Lohns Ihnen ein Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Hieraus ergeben sich auch Ansprüche auf Schadensersatz.
Trotzdem weiterarbeiten? - Zurückbehaltungsrecht der Arbeitskraft
Wenn Sie nicht kündigen möchten, müssen Sie trotzdem nicht ewig einfach so weiterarbeiten. Denn wird Ihr Lohn nicht gezahlt, können Sie gem. §273 Abs. 1 BGB die Arbeit verweigern, bis Sie den ausstehenden Lohn erhalten. Wichtig hierbei ist jedoch, dass die ausstehende Forderung nicht „verhältnismäßig gering“ sein darf. Sicher dürfen Sie die Arbeit verweigern, sobald zwei Monatsgehälter nicht gezahlt wurden.
Weiterhin darf die Zahlung auch nicht nur kurzfristig verzögert sein. Sichert Ihnen Ihr Arbeitgeber beispielsweise zu, dass der Lohn in der Folgewoche überwiesen wird, ist mit einer Zahlung bereits zu rechnen und die Arbeit darf nicht verweigert werden.
Ihren Anspruch auf Gehalt verlieren Sie während dieser Zeit nicht! Denn der Arbeitgeber befindet sich im sog. Annahmeverzug und muss Sie somit auch für die Tage bezahlen, in denen Sie die Arbeitsleistung verweigern.
Wichtig für Sie ist aber, dass Teilzahlungen des Arbeitgebers Ihr Recht auf Zurückbehaltung der Arbeitskraft enden lassen können. Im Zweifelsfall können Sie sich hier durch einen anwaltlichen Rat Sicherheit holen.
Fazit
Wenn das Gehalt ausbleibt, dann haben Sie ein Recht dies zu fordern. Nur sollten Sie bei gerichtlichen Schritten immer daran denken, dass diese vor allem zeitintensiv sind. Wenn aber nichts hilft, gibt es über das Mahnverfahren einen guten Weg, den Lohn relativ schnell und ohne erheblich zu erwartenden Kosten einzufordern.