Anordnung einer Hausdurchsuchung bei Gefahr im Verzug jederzeit möglich
Das Wichtigste zuerst: Sowohl eine (Haus-)Durchsuchung im Sinne des § 102 Strafprozessordnung (StPO) als auch eine anschließende Beschlagnahme im Sinne des § 94 StPO stehen grundsätzlich unter einem sogenannten Richtervorbehalt. Die Maßnahmen dürfen deshalb prinzipiell nur durch einen Ermittlungsrichter am zuständigen Amtsgericht angeordnet werden. Das Gesetz sieht allerdings vor, dass bei Gefahr im Verzug die Anordnung einer Durchsuchung und eventuell auch Beschlagnahme kurzfristig durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen – also zum Beispiel Polizeibeamte – erfolgen kann.
Im Zweifelsfall ist es also durchaus möglich, dass eine Wohnung überraschend durchsucht wird und anschließend spontan vor Ort angeordnet wird, Gegenstände zu beschlagnahmen. Nicht selten beginnen Durchsuchungen bereits am frühen Morgen oder am Wochenende. Zeitliche Grenzen gibt es aber: Im Sommer dürfen Durchsuchungen grundsätzlich nicht zwischen 21 Uhr abends und 4 Uhr morgens stattfinden, im Winter nicht zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
Voraussetzung und Umfang einer Durchsuchungsanordnung
Ein Durchsuchungsbeschluss setzt voraus, dass ein sogenannter Anfangsverdacht vorliegt, also tatsächliche Anhaltspunkte für die Ermittlungsbehörden auf eine Straftat hindeuten. Unter dieser Voraussetzung sind sowohl eine Durchsuchung beim Verdächtigen als auch gemäß § 103 StPO bei nicht verdächtigen Dritten möglich, bei denen sich unter Umständen Beweismittel finden könnten.
Sowohl die Durchsuchung beim Verdächtigen als auch bei anderen Personen können sich nicht nur auf die Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten erstrecken, sondern unter anderem auch auf Fahrzeuge. Auch die Beschlagnahme von Elektrogeräten wie zum Beispiel Smartphones – einschließlich der Auswertung der auf dem Mobilfunkgerät und der SIM-Karte gespeicherten Verbindungsdaten und anderer Inhalte der Telekommunikation – ist von den §§ 94, 102 StPO umfasst.
Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
Aufgrund der Schwere eines solchen Eingriffs in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Grundgesetz) ist sowohl für die Durchsuchung beim Verdächtigen als auch für die Durchsuchung bei Dritten der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Hierbei muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die Strafprozessordnung die darin enthaltenen Eingriffsbefugnisse grundsätzlich für jede Straftat vorsieht und eine Durchsuchung insofern nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil dem Beschuldigten zum Beispiel nur ein geringfügiger Diebstahl, Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing oder Fahren ohne Fahrerlaubnis vorzuwerfen ist. Nur für den Fall, dass eine Maßnahme zur Schwere der in Betracht kommenden Straftat völlig außer Verhältnis steht, darf sie nicht angeordnet werden.
Hausdurchsuchung: So verhalten Sie sich richtig
Sollte überraschend bei Ihnen oder einer anderen Person in Ihrem Haushalt eine Durchsuchung stattfinden, sind folgende Grundregeln essentiell wichtig:
Lassen Sie sich zunächst unbedingt eine Kopie der Durchsuchungsanordnung aushändigen. Für die Durchsuchung selbst gilt eine sogenannte Duldungspflicht, aber keine Mitwirkungspflicht. Das heißt konkret: Sie sind verpflichtet, die Durchsuchung passiv zuzulassen, aber nicht, der Polizei dabei zu helfen, indem Sie etwa Fragen beantworten oder auf Verstecke hinweisen.
Vermeiden Sie unbedingt, Kommentare oder Auskünfte zur Durchsuchung, etwaigen Vorwürfen oder Funden der Polizei abzugeben. Sagen Sie auch dann nichts, wenn die Polizei Sie durch Nachfragen dazu bewegen will, sondern rufen sofort einen Anwalt an - noch während die Durchsuchung stattfindet. Dieser wird Ihnen direkt weitere Hinweise geben können und im Bedarfsfalle bei der Durchsuchung mit anwesend sein.
Schließlich sollten Sie bzw. Ihr Anwalt Widerspruch gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme einlegen; nichtsdestotrotz ist es jedoch ratsam, während der Durchsuchung stets freundlich und vor allem ruhig zu bleiben.
Unzulässige Hausdurchsuchung: Verwertungsverbot und Schadensersatz möglich
Ob eine Durchsuchung rechtmäßig war, ist auch noch im Nachhinein von Interesse. Denn wenn sich nachweisen lässt, dass eine Voraussetzung nicht vorlag, dürfen die bei der Durchsuchung beschlagnahmten Beweismittel unter Umständen in einem Verfahren nicht mehr verwertet werden.
Falls die Beschlagnahme nicht durch einen Richter angeordnet wurde, kann jederzeit noch ein Antrag auf richterliche Entscheidung gestellt werden. Falls es dagegen um eine richterliche Durchsuchungsanordnung geht, kann Beschwerde eingelegt werden. Für die Entstehung eines Beweisverwertungsverbots im Verfahren ist nach der Rechtsprechung des 5. Senats des Bundesgerichtshofs zudem die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Verwendung des beschlagnahmten Beweismittels erforderlich.
Erweist sich die Durchsuchung im Nachhinein als rechtswidrig, wird das Strafverfahren eingestellt und übersteigt der durch die Durchsuchung entstandene Schaden die Untergrenze von 25 Euro, so haben Sie in der Regel einen Anspruch auf Schadensersatz. Die Höhe richtet sich dabei nach dem tatsächlich entstandenen Schaden.
Fazit
Eine Hausdurchsuchung kann überraschend kommen und unangenehme Folgen nach sich ziehen. Im Ernstfall sind Sie insofern gut beraten, so schnell wie möglich einen erfahrenen Strafverteidiger hinzuziehen. Wenn Sie eine bevorstehende Durchsuchung befürchten oder eine Durchsuchung sogar bereits stattgefunden hat, kontaktieren Sie uns am besten umgehend.