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Ihr Anwalt im Falle Körperverletzung

Die Körperverletzungsdelikte mit all ihren Abstufungen sollen die körperliche Unversehrtheit einer Person als Rechtsgut schützen. Sie haben einen Anteil von gut 10 % an allen in Deutschland verübten Straftaten und werden statistisch häufig von jungen Erwachsenen begangen (vgl. PKS Jahrbuch 2019, S. 43 u. 46).

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Rechtsanwälte Kupka & Stillfried

Was ist eine (einfache) Körperverletzung?

Wer eine andere Person vorsätzlich körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, begeht eine sog. einfache Körperverletzung, § 223 Abs. 1 StGB.

Der Anwendungsbereich ist sehr weit, weil der Begriff der körperlichen Unversehrtheit jede negative Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes erfasst. Das körperliche Wohlbefinden der geschädigten Person muss durch eine üble, unangemessene Behandlung des Täters mehr als nur unerheblich beeinträchtigt worden sein. Demnach ist die gesamte Bandbreite körperlicher Gebrechen von leichten Bauchschmerzen oder Übelkeit bis hin zu Knochenbrüchen oder Organschäden geeignet, um eine Körperverletzung zu begründen. Auch die Infektion einer anderen Person mit einer Krankheit kann eine Körperverletzung darstellen.

Die Anwendungsgrenze ist erst erreicht, wenn es nicht mehr um die körperliche Gesundheit geht, sondern nur noch die Psyche der geschädigten Person beeinträchtigt wird. Schon begrifflich kann die Körperverletzung nicht nur das seelische Wohlbefinden erfassen. Grauzonen bestehen aber dort, wo eine dauerhafte psychische Beeinträchtigung zu einem pathologischen Gesundheitszustand führt, der sich körperlich äußert. Dies ist denkbar in einzelnen Grenzfällen des sog. Stalkings (vgl. aber § 238 StGB) oder auch des Mobbings.

Bereits bei der einfachen Körperverletzung ist der Versuch strafbar, § 223 Abs. 2 StGB. Der Strafrahmen reicht von einer Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.

Sie sind auf der Suche nach einem Anwalt für Strafrecht? Bei uns sind Sie richtig.

Qualifikationen der Körperverletzung

Gefährliche Körperverletzung

Die erste Qualifikation der Körperverletzungsdelikte bildet die gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB. Der Unrechtsgehalt steigt hierbei durch die gefährliche Art und Weise der Körperverletzungshandlung. Der häufigste Anwendungsfall ist die Körperverletzung mittels Waffen oder anderer gefährlicher Werkzeuge (z.B. Pfefferspray, Stöcke, Steine, Scheren, Küchenmesser).

Deshalb liegt der Strafrahmen auch höher als bei einer einfachen Körperverletzung und beginnt schon bei 6 Monaten und reicht bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Auch hier ist bereits der Versuch strafbar, § 224 Abs. 2 StGB.

Schwere Körperverletzung

Die zweite Qualifikation ist die der schweren Körperverletzung, § 226 StGB. Hierbei wird auf den besonders schlimmen Erfolg der Körperverletzung abgestellt. Der geschädigten Person muss ein nachhaltiger körperlicher Schaden aufgrund der Körperverletzung bleiben. Exemplarisch werden Gebrechen aufgezählt wie der Verlust des Sehvermögens oder Gehörs, eine dauerhafte Behinderung oder Entstellung (z.B. durch Narben) oder der Verlust von Gliedmaßen.

Die schwere Körperverletzung wird mit mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe bestraft und ist daher ein Verbrechen.

Körperverletzung mit Todesfolge

Die dritte Qualifikation der Körperverletzungsdelikte ist die Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB. Die Besonderheit liegt hierbei in der subjektiven Vorstellung des Täters. Wenn der Täter „nur“ eine andere Person körperlich verletzen will, dies aber – ungewollt – zum Tod der geschädigten Person führt, stellt dies eine Körperverletzung mit Todesfolge dar. Die Abgrenzung zum Totschlag, § 212 StGB, ist im Einzelfall schwierig.

Der Strafrahmen beginnt regelmäßig bei 3 Jahren und geht bis zu 15 Jahren Freiheitstrafe.

Rechtswidrigkeit?

Körperverletzungshandlungen können im Einzelfall im Rahmen des Notwehrrechts gerechtfertigt sein, also wenn man sich selbst nur gegen einen rechtswidrigen Angriff verteidigt.

Regelmäßig werden bestimmte Körperverletzungen durch Einwilligung gerechtfertigt sein, § 228 StGB. Ärztliche Heileingriffe oder auch Sportverletzungen bei Kontaktsportarten stellen tatbestandlich Körperverletzungen dar. Diese sind aber regelmäßig gerechtfertigt, weil die geschädigte Person zuvor in die (absehbare) Körperverletzung eingewilligt hat. Etwas anderes kann sich daraus ergeben, dass der Arzt nicht nach den geltenden Regeln seiner Kunst behandelt oder der Sportler sich nicht an das geltende Regelwerk hält (regelwidriges Foul).Bei Unsicherheiten darüber, ob eine gerechtfertigte Körperverletzungshandlung vorliegt oder nicht, sollte man im Zweifel einen Anwalt mit der Prüfung des Falles beauftragen.                                

Fahrlässige Körperverletzung

In § 229 StGB wird die fahrlässige Körperverletzung bestraft. Wer die übliche Sorgfalt vorwerfbar außer Acht lässt und dadurch eine andere Person körperlich verletzt, begeht eine fahrlässige Körperverletzung.

Der Strafrahmen reicht von einer Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe.                                

Strafanzeige oder Strafantrag wegen Körperverletzung

Bei den Körperverletzungsdelikten gibt es zwei Konstellationen, in denen eine Strafanzeige nicht genügt und ein Strafantrag regelmäßig gestellt werden muss, § 230 StGB (zur Unterscheidung unser Artikel zu Strafanzeigen: LINK). Hier müssen also die Geschädigten selbst entscheiden, ob sie eine Strafverfolgung wünschen oder nicht.

Den ersten Fall bildet die sog. einfache Körperverletzung. Ihr Anwendungsbereich ist so groß, dass auch kleine körperliche Unannehmlichkeiten grundsätzlich tatbestandlich erfasst sind. Hinzu kommt, dass viele Körperverletzungen im sozialen Nahbereich geschehen. Daher muss der oder die Geschädigte selbst entscheiden, ob die Tat verfolgt werden soll oder nicht.

Den zweiten Fall bildet die fahrlässige Körperverletzung, für deren Verfolgung ebenfalls ein Strafantrag erforderlich ist.

Die Staatsanwaltschaft kann jedoch unter Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses auch ohne Strafantrag die Strafverfolgung aufnehmen, wenn sie ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält, was sie auch regelmäßig tut.        

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TK

Schnelle Einstellung eines Strafverfahrens

Nachdem gegen mich ein Ermittlungsverfahren wegen Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel eröffnet wurde, konnte Herr Rechtsanwalt Bartsch schnell eine Einstellung des Verfahrens erreichen. Die Auskünfte und Beratung von Herrn Bartsch waren äußerst kompetent und sehr hilfreich. Nach dem Ergebnis der schnellen Einstellung war ich sehr erleichtert. Ich kann ihn absolut weiterempfehlen und würde mich jederzeit wieder an ihn wenden!

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T.K.
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Strafrecht

DZ

Serious and Professional

My experience with the Kanzlei Kupke und Stillfried was positive. They got well informed from the case, explained me the process, dealed with the corresponding authority, helpt organizing and gathering information, and reported back with a positive outcome. I would definitely recommend them.

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D.Z.
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BB

Hr.Bartsch hat mich in einer Strafrechtlichen Verhandlung vertreten.

Hr Bartsch war immer sehr nett und freundlich , wie nach Absprache sind wir in die Verhandlung rein. Am ende des Tages war unser ziel erreicht , ich hoffe das ich ihn nie wieder anrufen muss aber sollte es was geben wirst du mein Anwalt sein. Sehr zufrieden mit dem Endresultat.

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B.B.
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AD

sehr zu empfehlen

Netter, sachlicher, kompetenter Anwalt.

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A.D.
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DO

Perfekte Arbeit

Ich habe wegen einer mir vorgeworfenen Straftat im Internet einen Strafverteidiger gesucht und letztlich die per Fahrrad am einfachsten erreichbare Kanzlei gewählt, ohne zu wissen welche/r der dort tätigen RAe mir zugeteilt wird, auf gut Glück sozusagen. Anfangs war ich mir etwas unsicher, ob das die richtige Wahl war, da mir Herr Bartsch doch etwas jung erschien -ich selber bin 64- und somit noch zu wenig Erfahrung haben könnte. Doch weit gefehlt! Ohne seine Kompetenz, Beratung und Beharrlichkeit wäre ich jetzt wohl "rechtswirksam unglücklich". Nach der ersten Verhandlung sah es recht schlecht für mich aus, in der Revision lief dann aber alles so wie es Herr Bartsch vorausgesehen hat und ich bin wieder ein unbescholtener Bürger. Besser geht's nicht.

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D.O.
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Strafrecht

BK

Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel

Herr Bartsch hat mich sehr gut beraten, meine fragen wurden ausführlich beantwortet. Er war telefonisch erreichbar oder hat Rückmeldung innerhalb zugesagter Zeit ausgeführt. Meine Rechtsschutz wollte denn fall nicht übernehmen, ich war sehr erleichtert das ich Herr Bartsch gefunden habe und einen Honorarpauschale abschließen konnte. Ich bin sehr glücklich drüber das mein Verfahren eingestellt worden ist.

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B.K.
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Strafrecht

FC

Bestens gelaufen

Herr Bartsch hat mich in einer Strafsache vertreten. Mit dem Ergebnis und seiner Kommunikation bin ich vollends zufrieden.

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F.C.
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Strafrecht

NA

Top Anwalt

Herr Bartsch hat in meinem Fall sehr kompetent gehandelt und hat mich über alles genau informiert. Ein sehr vertrauensvoller und freundlicher Mensch und ein noch besserer Verteidiger wenn es ums Strafrecht geht. Top Arbeit. Lg

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N.A.
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MS

Strafrecht

Herr RA Bartsch hat mich ausgezeichnet vertreten. Er hat mich umfassend informiert und die weiteren Schritte mit mir besprochen. Über den positiven Ausgang bin ich sehr erfreut.

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M.S.
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CH

Sehr zufrieden

Herr Bartsch hat mich in meiner Angelegenheit schnell und super kompetent vertreten.

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C.H.
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BE

Verfahrenseinstellung

Durchdacht, effektiv, perfekt, kein "Klimmbimm"! Sehr gerne wieder, auch wenn ich darauf nicht hoffen möchte. 😳😅

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B.E.
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AB

Beste Beratung, bestes Ergebnis

Auf diesem Weg möchte ich mich nochmals ganz herzlich für Ihre Tätigkeit bedanken. Am Anfang war ich etwas skeptisch da Sie ja noch sehr jung sind, liess mich aber schnell vom Gegenteil überzeugen.

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A.B.
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HR

Schnelle, präzise, effiziente Beratung

Herr Bartsch hat die komplexen Zusammenhänge rasch und lösungsorientiert aufgegriffen, sodass das laufende Verfahren gegen mich in kürzester Zeit eingestellt wurde.

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H.R.
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Strafrecht

AG

Sehr hilfsbereit und menschlich!!

Herr Rechtsanwalt von Stillfried ist ein absolut kompetenter und sympathischer sehr guter Anwalt. Ich fühlte mich in meinen Fragen voll zufrieden und er hat sich sofort um meine Angelegenheiten gekümmert. Toller Anwalt und nur bestens weiter zu empfehlen. Grüß Alexander Groß.

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A.G.
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MD

Sehr guter Anwalt

Herr Graf von Stillfried hat sich sehr schnell und unkompliziert mit meinem Fall auseinandergesetzt, er stand mir bei meiner fast schon aussichtslosen Situation immer mit professionellem Rat bei. In meinem Fall hat Herr Graf von Stillfried das bestmögliche Resultat erreicht. Ich bin mit der Arbeit von Herrn Graf von Stillfried sehr zufrieden, daher kann ich ihn nur weiter empfehlen.

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M.D.
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Strafrecht

MM

Verzwickte Angelegenheit.

Herr Stillfried war ein sehr engagierter Anwalt, der sich in meiner Sache sehr eingesetzt hat. Er hat im Dialog mit dem Gericht besonnen kommuniziert. Dadurch konnten alle Fristen eingehalten werden und notwendigen Unterlagen beschafft werden, die zu meiner Entlastung beitrugen. Ich bedanke mich für den kompetenten Einsatz.

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M.M.
,
Strafrecht

FE

BtMG - schnell und absolut zufriedenstellend

Der Anwalt Herr von Stillfried hat mich in einer Sache bzgl BtMG überaus zuvorkommend und absolut fair beraten und sich um die Sache gekümmert. Weder hatte ich das Gefühl, dass er zuviel Zeit investierte, noch, dass er der Sache mit zu wenig Aufmerksamkeit nachgeht. Die Sache war schnell erledigt und das zu meiner absoluten Zufriedenheit. Ich hoffe zwar, dass ich einen Anwalt nicht mehr brauchen werde, aber falls, wird er meine erste Wahl!

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F.E.
,
Strafrecht

FF

Erschleichen von Leistungen

Sehr kompetenter Anwalt, der sich intensiv mit dem Thema Strafrecht auskennt und mich sehr kurzfristig und kompetent beraten hat. Vielen Dank dafür.

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F.F.
,
Strafrecht

DL

Bewertung zur Kanzlei Kupka & Stillfried

Herr Graf von Stillfried hat mir durch eine schwere Situation geholfen, die zunächst gar nicht gut für mich aussah, in der ich mich jedoch stets im Recht sah. Er hat mit seiner Kompetenz und seinem Fachwissen alles erreicht, was ich mir erhofft hatte. Top Anwalt, kann ich nur weiterempfehlen.

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D.L.
,
Strafrecht

MM

Bewertung zur Kanzlei Kupka & Stillfried

Herr von Stillfried ist ein sehr kompetenter Anwalt, nicht nur fachlich sondern auch menschlich. Er konnte mir jede Frage beantworten und hatte ein schnelles Arbeitstempo. Ich bin mit dem Abschluss der Verhandlung sehr zufrieden gewesen. In allen Punkten nur zu empfehlen!!

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M.M.
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Strafrecht
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