Erfolgsaussichten bei Kündigungsschutzklage in der Automobilbranche
Sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie durch personen-, betriebs- oder verhaltensbedingte Gründe i. S. d. Kündigungsschutzgesetzes gerechtfertigt ist. Weder bei der ordentlichen und erst recht nicht bei der außerordentlichen Kündigung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer „einfach so“ grundlos kündigen. Im Gegenteil stellt das Gesetz und konkretisierend die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hohe Anforderungen an eine Arbeitgeberkündigung.