Lieber erstmal abwarten?
In der Praxis empfehlen wir Arbeitnehmern häufig, nicht gegen eine unwirksame Abmahnung vorzugehen. Denn kündigt der Arbeitgeber später und beruft sich auf die unwirksame Abmahnung, so ist in vielen Fällen allein deshalb die Kündigung unwirksam, da eine verhaltensbedingte Kündigung in den meisten Fällen eine wirksame einschlägige Abmahnung voraussetzt. Ist man allerdings bereits gegen die unwirksame Abmahnung vorgegangen, macht es der Arbeitgeber beim nächsten Mal richtig und spricht eine wirksame Abmahnung aus, die dann wiederum eine spätere verhaltensbedingte Kündigung stützen kann.