Grundsätzlicher Anspruch von Arbeitnehmern auf Urlaub

Für Arbeitnehmer mit Kindern besteht kein uneingeschränktes gesetzlich festgelegtes Recht auf Urlaub in den Ferienzeiten. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt in § 1 BUrlG lediglich den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub für Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie Eltern sind oder nicht:

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer, die an fünf Tagen in der Woche arbeiten, Anspruch auf einen Jahresurlaub von mindestens 20 Tagen. Bei einer 6-Tage-Woche stehen ihnen mindestens 24 Tage zu. Zusätzliche Urlaubstage können im Arbeitsvertrag vereinbart werden.

Urlaubswünsche von Eltern müssen berücksichtigt werden

Die Mitarbeiter haben prinzipiell die Freiheit, ihre Urlaubstage nach eigenem Ermessen einzuteilen. Der Arbeitgeber kann Urlaubsanträge jedoch ablehnen, wenn sie mit den Terminen anderer Kollegen kollidieren oder dringende betriebliche Gründe gegen den Urlaub in einem bestimmten Zeitraum sprechen. Beispiele für solche Gründe können saisonbedingte Arbeitsbelastungen oder ein drohender Kundenverlust aufgrund zeitlich dringender Aufträge sein.

So heißt es in § 7 Abs. 1 des BUrlG:

Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Der Begriff „unter sozialen Gesichtspunkten“ ermächtigt den Arbeitgeber, abzuwägen, welche Arbeitnehmer den Urlaub in den Schulferien am dringendsten benötigen. So haben Eltern in der Urlaubsplanung zwar Vorrang, es besteht jedoch kein Anspruch auf bevorzugte Behandlung während der Ferien.

Arbeitgeber und Betriebsrat vermitteln bei kollidierenden Urlaubsanträgen

Kommt es zu Konflikten bezüglich der Urlaubsanträge zwischen Mitarbeitern, liegt es in der Verantwortung des Arbeitgebers, eine gerechte Verteilung der Urlaubszeiten unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte sicherzustellen. Schulpflichtige Kinder sind dabei ein wichtiges Kriterium, um Eltern vorrangig Urlaub in der Ferienzeit zu genehmigen. Andererseits darf die Abwägung des Arbeitgebers nicht dazu führen, dass Arbeitnehmer ohne Kinder nie in den Ferien Urlaub nehmen können. Wenn beispielsweise der Partner nur in den Ferien Urlaub nehmen darf, kann auch das ein starkes Argument sein, um kinderlose Arbeitnehmer bei der Urlaubsplanung für die Ferienzeit einmal vorzuziehen.

Bei Unstimmigkeiten kann man sich auch an den Betriebsrat wenden. Gem. § 87 Abs.1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf Urlaubsfragen.

Gerichtliche Schritte bei Ablehnung des Urlaubsantrags

Wenn der Urlaubsantrag vom Vorgesetzten nicht genehmigt wurde, lässt sich dagegen im Einzelfall sogar gerichtlich vorgehen. Der Arbeitnehmer muss dann den Arbeitgeber auf Gewährung des Urlaubs im konkret gewünschten Zeitraum verklagen. Weil die Entscheidung oft zeitnah erforderlich ist, ist in der Regel ein Eilverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung das richtige Mittel. Der Arbeitgeber trägt dann die Beweislast für die Gründe, aus denen der Urlaub zum gewünschten Zeitraum abgelehnt wurde.

Beratung im individuellen Fall durch Fachanwälte für Arbeitsrecht

Die konkreten Regelungen bezüglich des Urlaubs während der Ferienzeiten in Deutschland hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder individuellen Absprachen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Daher ist es immer ratsam, den individuellen Fall zu prüfen und gegebenenfalls mit dem Arbeitgeber zu verhandeln, um Möglichkeiten für Urlaub in den Schulferien zu finden.

Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht haben viel Erfahrung in der Beratung hinsichtlich der Geltendmachung von Urlaub zu Ferienzeiten.  Wenn Sie azu diesem Thema Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne.