Rechtsgrundlage der Corona-Maßnahmen        

In der Corona-Pandemie stehen dem Staat eine Vielzahl von Mitteln zur Verfügung, um Maßnahmen gegen die Verbreitung des Virus zu treffen. Zentrale Bedeutung kommt hierbei dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu, welches am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist und seither das Ziel verfolgt, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, § 1 IfSG. Da nach Art. 83 Grundgesetz (GG) die Bundesgesetze jedoch grundsätzlich von den Ländern vollzogen werden, haben die Länder jeweils zu Beginn der Pandemie eine Reihe eigener Rechtsverordnungen erlassen, um die Maßnahmen des Infektionsschutzes umzusetzen. So regelt z.B. die Bayrische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) die Umsetzung des IfSG in Bayern.

Daneben haben aber auch eine Reihe von Bundesministerien in der Corona-Pandemie Verordnungen erlassen, so z.B. das Bundesarbeitsministerium mit der befristeten Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). Seit Inkrafttreten am 27. Januar 2021 räumt diese den Arbeitnehmern ein Recht auf Homeoffice ein und verpflichtet die Arbeitgeber medizinische oder FFP-2-Masken zur Verfügung zu stellen um die Maskenpflicht am Arbeitsplatz umsetzen zu können.        

Bußgelder im Alltag        

Zur Durchsetzung ihrer Corona-Verordnungen haben die Bundeländer neben ihren Rechtsverordnungen auch eigene Bußgeldkataloge erlassen, die zusammen mit den Bußgeldandrohungen des IfSG Anwendung finden. Die Bußgeldkataloge können zwischen den einzelnen Ländern teilweise stark voneinander abweichen. Exemplarisch haben wir Ihnen für einige Länder die unterschiedlichen Bußgeldhöhen zu einigen Lebensbereichen aufgelistet:  

So droht Ihnen etwa in Bayern ein Bußgeld von 250,00€ bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht, wenn Sie kein Attest vorweisen können, das Sie von der Maskenpflicht befreit. In Nordrhein-Westfalen hängt das Bußgeld davon ab, an welchem Ort Sie gegen die Maskenpflicht verstoßen. Mit einem Bußgeld von 150,00€ müssen Sie rechnen, wenn Sie ohne medizinische oder FFP-2-Maske im öffentlichen Personenverkehr unterwegs sind, beim Verstoß gegen die Maskenpflicht im Supermarkt oder in der Innenstadt werden hingegen „nur“ 50,00€ fällig. In Hessen liegt die Höhe des Bußgelds bei Maskenpflichtverstößen generell bei 50,00€ und in Berlin werden zwischen 50,00€ und 500,00€ fällig.

Bei einem Verstoß gegen die Kontaktbeschränkungen (zurzeit die Mitglieder eines Haushaltes plus eine weitere Person) werden in Bayern 150,00€ fällig, während z.B. in Rheinland-Pfalz 100,00€ drohen.

Teuer kann es schnell werden, wenn Sie sich entschließen eine Party, wie etwa ihren Geburtstag, in Pandemie-Zeiten zu feiern. So müssen sie als Veranstalter einer privaten Feier in Bayern mit einem Bußgeld von 5.000,00€ rechnen und auch den Gästen droht jeweils ein Bußgeld von 500,00€. In Sachsen-Anhalt hingegen müssen Veranstaltern einer privaten Feier mit Überschreitung der zulässigen Personenzahl mit einem Bußgeld in Höhe von 250,00€ rechnen.

Darüber hinaus gilt in Bayern eine nächtliche Ausgangssperre, von 22 Uhr bis 5 Uhr, wenn die 7-Tages-Inzidenz eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt über 100 steigt. Werden Sie dann außerhalb Ihrer Wohnung erwischt und können keinen triftigen Grund vorweisen (wie etwa ein medizinischer Notfall oder die Begleitung Sterbender) werden 500,00€ fällig.  

Bei Missachtung der Quarantänepflicht (etwa als Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet oder aufgrund behördlicher Anordnung des Gesundheitsamts) müssen Sie mit einem Bußgeld von 500,00€ bis 25.000,00€ rechnen.

Eine besondere Ordnungswidrigkeit kann aber nur in Hamburg begangen werden. So ist das Unerlaubte Durchführen von Hafenrundfahrten in der Hansestadt für die Veranstalter mit einem Bußgeld von 500,00€ bis 1.000,00€ belegt.        

Strafrechtliche Konsequenzen        

Der Verstoß gegen Quarantänevorschriften kann nach §§ 30 und 75 IfSG neben einem Bußgeld aber auch strafrechtlich relevant sein und eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren zur Folge haben.

Infiziert sich eine andere Person aufgrund des eigenen Verhaltens, kommen auch die Verwirklichung weiterer Straftaten aus dem Strafgesetzbuch (StGB) in Betracht. Denkbar ist etwa eine Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung, wenn Sie in der Öffentlichkeit die Hygienemaßnahmen, wie Abstandhalten und Maske tragen, nicht einhalten und dadurch andere Menschen infizieren. Beim absichtlichen Anhusten bzw. Anniesen in Kenntnis der eigenen Infektion ist sogar eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung oder im schlimmsten Fall sogar eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Tötung möglich.

Daneben trifft einen in solchen Fällen der vorsätzlichen oder fahrlässigen Gesundheitsverletzung einer anderen Person gem. § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch zivilrechtlich eine Schadensersatzpflicht, die im Einzelfall hohe Entschädigungszahlungen an den Betroffenen zur Folge haben kann.        

Wir helfen Ihnen        

Sie haben einen Bußgeldbescheid oder sogar eine Anzeige wegen eines Verstoßes gegen die Corona-Maßnahmen erhalten? Hierbei ist vor allem eines wichtig: Die Zeit. Denn es bleiben Ihnen nach Erhalt des Bußgeldbescheides nur zwei Wochen, um Einspruch bei der Behörde einzulegen. Genauso gilt es im Falle einer Anzeige schnell zu handeln, um die richtige Taktik der Verteidigung zu erörtern. Die Kanzlei Kupka & Stillfried berät Sie hierzu gerne, auch in strafrechtlichen Fragen rund um die Thematik „Verstößen gegen die Corona-Maßnahmen“. Kontaktieren Sie uns jederzeit.