Pflichten des Arbeitgebers in der Corona-Pandemie        

Arbeitgebern dürfte schon aus Eigeninteresse daran gelegen sein, ihre Arbeitnehmer vor Gesundheitsgefahren zu schützen. Schließlich kann eine Erkrankung Einfluss auf die Produktivität der Mitarbeiter haben und der Arbeitgeber muss im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten. Neben diesem Eigeninteresse trifft den Arbeitgeber aber auch grundsätzlich eine vertragliche und eine gesetzliche Verpflichtung zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren für alle Arbeitnehmer. Arbeitsvertraglich besteht aus §§ 241 II, 618 I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Nebenpflicht, angemessene Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer zu ergreifen. Gesetzlich formuliert das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit aller Beschäftigten.

In der Corona-Pandemie treffen den Arbeitgeber aufgrund der besonderen Gefährdungslage erweiterte Schutzpflichten bezüglich des Gesundheitsschutzes. So wurden z.B. die gesetzlichen Schutzpflichten durch Erlass der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung für die Corona-Pandemie konkretisiert. Seitdem gilt in bestimmten Situationen eine gesetzliche Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie befristet ein Recht auf Homeoffice für alle Arbeitnehmer.    

Mögliche Maßnahmen zur Verringerung des Infektionsrisikos am Arbeitsplatz        

Der Arbeitgeber hat somit alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um seine Mitarbeiter vor einer Infektion mit dem Corona-Virus zu schützen. Dabei sind die Gefährdungsbeurteilung sowie die daraus resultierenden Maßnahmen für jeden Arbeitsplatz bzw. für jeden Betrieb individuell zu treffen. Allgemein lassen sich folgende Maßnahmen formulieren, mit denen der Arbeitgeber zurzeit auf die besondere Gefährdungslage reagieren kann:

  • Einführung einer Husten- und Niesetikette,
  • Regelung zum Mindestabstand zwischen Personen,
  • Bereitstellung von Handdesinfektionsständern,
  • räumliche Umgestaltung von Arbeitsplätzen bzw. Aufstellung von Spuckschutz,
  • Reduzierung der betrieblichen Kontakte und Vermeidung von Publikumsverkehr im Betrieb,
  • Einführung von Lüftungsmaßnahmen,
  • Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen sowie
  • Umsetzung der gesetzlichen Maskenpflicht und des Rechtes auf Homeoffice.            

Verstöße gegen die Gesundheitspflichten durch den Arbeitgeber        

Welche Bedeutung den Maßnahmen dabei zukommt, zeigt sich bereits an den vielseitigen Konsequenzen, die einem Arbeitgeber drohen, wenn er bewusst den Gesundheitsschutz seiner Arbeitnehmer in der Pandemie verletzt.            

Bis zu 30.000,00 € Strafe bei Verstoß gegen die Mundschutzpflicht        

So drohen dem Arbeitgeber zunächst bei einem Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Schutzvorschriften (wie das ArbSchG oder die spezielle SARS-CoV-2-ArbSchV) hohe Bußgelder. Verhindert der Arbeitgeber z.B. nicht das Zusammentreffen mehrerer Mitarbeiter am Arbeitsplatz ohne geeignete Schutzmaßnahmen kann nach den allgemeinen Bußgeldkatalogen, die im Zusammenhang mit den Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen in den einzelnen Ländern erlassen worden sind, ein Bußgeld bis zu EUR 5.000,00 verhängt werden.  Das Arbeitsschutzgesetz sieht sogar einen Bußgeldrahmen bis zu EUR 30.000,00 vor, etwa wenn der Arbeitgeber die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder das bestehende Recht auf Arbeit im Homeoffice nicht umsetzt.

Überdies kann das vorsätzliche Missachten von Maßnahmen zum Gesundheitsschutz auch strafrechtlich relevant sein. Infiziert sich etwa ein Mitarbeiter aufgrund fehlender Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz und stirbt sogar in Folge dieser Infektion, kommt eine Anklage gegen den Arbeitgeber wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. fahrlässiger Tötung in Betracht.

Verweigert der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen zur Verringerung des Infektionsrisikos am Arbeitsplatz oder setzt er bestehende Maßnahmen nur unzureichend um, kann dies aber auch privatrechtlich Konsequenzen haben. Der Arbeitnehmer kann im Extremfall seine Arbeitsleistung nach § 273 I BGB zurückhalten, während der Entgeltanspruch auf den Lohn fortbesteht, § 615 1 BGB.

Infiziert sich ein Angestellter aufgrund fehlender Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers im Betrieb mit dem Corona-Virus, können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber entstehen. Verstirbt der Arbeitnehmer aufgrund der Infektion, kann den Arbeitgeber eine Entschädigungspflicht für die Hinterbliebenen, z.B. in Form von Schmerzensgeld, treffen.        

Fazit        

Arbeitgeber sollten den Gesundheitsschutz ihrer Mitarbeiter in der aktuellen Lage ernst nehmen. So lange die Corona-Pandemie anhält und damit einhergehend die speziellen öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften bestehen, müssen Arbeitgeber neben den drohenden Gesundheitsgefahren für ihre Mitarbeiter auch erhebliche Strafe befürchten. Wir stehen Ihnen als Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht bei weiteren Fragen rund um den Gesundheitsschutz jederzeit zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns gerne.